Polizist mit Radarpistole
APA/BARBARA GINDL
APA/BARBARA GINDL
Chronik

Raser scheitert mit Klage auf Radargerät-Anleitung

Ein Autoraser ist mit einer ungewöhnlichen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Salzburg gescheitert: Er forderte die Herausgabe der Bedienungsanleitung des Radargeräts, um mögliche Messfehler aufzuzeigen. Der Mann war in der Tempo-80-Beschränkung auf der Westautobahn (A1) mit 140 km/h unterwegs.

Der Mann war 2022 laut Polizei in der damals noch gültigen „Luft-80er“-Zone auf der A1 in der Stadt Salzburg mit mehr als 140 Stundenkilometern geblitzt worden – und bekam dafür 850 Euro Geldstrafe. In der Beschwerde dagegen argumentierte der Anwalt des Mannes, dass es rechtswidrig sei, dass die Behörde die Bedienungsanleitung des Lasermessgeräts nicht herausrücke. Das ganze Verfahren gegen den Lenker sei damit mangelhaft.

Gericht sieht keinen Mangel bei Messung

Das Landesverwaltungsgericht schmetterte diese Beschwerde ab: Der Lenker habe zugegeben, selbst gefahren zu sein. Die Messung sei gültig mit einem geeichten Gerät erfolgt und sogar im Auswertungsrahmen des Beweisfotos sei kein zweites Auto zu sehen. Zudem habe die Polizei auch die Messtoleranz korrekt abgezogen und der Lenker hätte auch ohne Blick auf den Tacho erkennen müssen, dass er deutlich mehr als Tempo 80 fährt, so das Gericht. Dass die Polizei dem Raser die Gebrauchsanweisung für das Radargerät nicht zukommen ließ, sei kein Mangel. Damit lasse sich kein Messfehler feststellen und den geschulten Polizisten sei die ordnungsgemäße Messung zuzutrauen.

Bei einer maximal möglichen Strafhöhe von fast 2.200 Euro für dieses Vergehen sei der Flachgauer mit 850 Euro Strafe gut weggekommen, betonte das Gericht – zumal er in Tirol bereits drei Vormerkungen hat – zwei ebenfalls wegen zu schnellen Fahrens. Zusätzlich zur Salzburger Strafe muss der Lenker jetzt auch noch 170 Euro Verfahrenskosten tragen.