Der Antrag des Salzburger Konzerns auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde am vergangenen Freitag abgelehnt. Das geht aus einer Mitteilung auf der Website des Gerichts hervor.
EU-Kommission lässt Räume durchsuchen
Das EU-Gericht gewährt in der Regel nur dann einstweilige Maßnahmen, die einen vorübergehenden Rechtsschutz bieten, wenn die Unternehmen nachweisen können, dass ihnen ein Schaden entstanden ist. Zudem ist nachzuweisen, dass sie durch die Maßnahmen der Behörden einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleiden werden.
Die Europäische Kommission hatte im März wegen des Verdachts illegaler Absprachen und Verstöße gegen die EU-Kartellregeln Firmenräumlichkeiten durchsucht. Red Bull hatte daraufhin die Razzia angefochten und behauptet, die Vorwürfe seien unbegründet und die EU-Wettbewerbshüter hätten keine ausreichenden Hinweise auf wettbewerbswidriges Verhalten gefunden, als sie die Razzia beschlossen hatten.
„Red Bull“ sieht übermäßigen Eingriff
„Die Kommission habe allem Anschein nach zum Zeitpunkt des Erlasses ihrer Entscheidung über keine ausreichenden Anhaltspunkte für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen verfügt, um eine Nachprüfung zu rechtfertigen“, hatte Red Bull in seiner Klage vor dem Luxemburger Gericht erklärt. Der Getränkekonzern kritisierte auch die unbefristete Durchsuchung seiner Brüsseler Büros durch die EU-Wettbewerbsbehörde als „übermäßigen Eingriff“ in die Rechte des Unternehmens, kam damit nun aber nicht durch.
Der Besuch der EU-Wettbewerbshüter bei Red Bull im März hatte offenbar mit der Marktmacht des Unternehmens zu tun. Red Bull ist bei Energydrinks die Nummer eins in Europa, sieht sich jedoch der Konkurrenz anderer Hersteller ausgesetzt, die Marktanteile gewinnen wollen.
Laut einem Bericht des Fachdienstes MLex konzentrierten sich die Vorwürfe auf die Geschäfte von Red Bull mit Einzelhändlern und darauf, dass das Unternehmen versucht haben könnte, eine vorteilhafte Behandlung für seine eigenen Getränke auf Kosten seiner Konkurrenten zu erlangen.