Politik

Experten: „CoV-Verordnungen der Länder verfassungswidrig“

Nachdem Mitte März viele Tourismusbetriebe behördlich geschlossen wurden, haben laut zwei Gutachtern viele Betriebe Anspruch auf Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz. Dieses sieht Zahlungen vor, von den Landesregierungen erlassene Verordnungen nach neuen Corona-Gesetzen jedoch nicht.

Nachdem in Tirol, Salzburg, Kärnten und Vorarlberg ähnliche Verordnungen von den Landesregierungen erlassen wurden, könnten die Entschädigungszahlungen in diesen vier Bundesländern rechtlich relevant werden, sagten die Experten der Austria Presse Agentur (APA).

„Länder wollten entschädigungslose Schließungen“

Nach Ansicht des Wiener Rechtsanwaltes Peter Sander sind diese Versuche, das bundesweit geltende Epidemiegesetz mit seinen Vorgaben für Entschädigungen auf Länderebenen mit eigenen Verordnungen auszuhebeln, „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig“, sagte Sander der „Tiroler Tageszeitung“ (Dienstag-Ausgabe).

Andrea Klambauer (NEOS), Wilfried Haslauer (ÖVP), Sepp Schellhorn (Grüne) – Kaputtsparen sei das falsche Signal, das Land Salzburg werde an allen schon vor der CoV-Pandemie geplanten Vorhaben und dem Regierungsprogramm festhalten – trotz der Wirtschaftskrise. Das kündigte Landeshauptmann Wilfried Haslauer (ÖVP) am Freitagvormittag bei einem Pressegespräch an.
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Die CoV-Verordnungen der Regierungen in Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Kärnten dürften nun bald von Gerichten unter die Lupe genommen werden: Salzburgs Koalitionspartner Wilfried Haslauer (ÖVP), Andrea Klambauer (NEOS) und Heinrich Schellhorn (Grüne)

Der Wiener Anwalt Sander geht davon aus, dass der Anspruch auf Entschädigung „jedenfalls für den Zeitraum 13. bzw. 16. März bis 26. März 2020“ gelte. Zudem würden „einige gute Gründe“ dafür sprechen, dass der Ersatzanspruch auch „für den Zeitraum vom 27. März bis 13. April“ zustehe, da die am 13. März erlassene Verordnung eigentlich bis Mitte April hätte gelten sollen. Berechtigt seien jene Betriebe, die per Landesverordnung schließen mussten. Außerdem stehe in den Corona-Gesetzen, „dass das Epidemiegesetz unberührt bleibt. Damit sind auch die Verordnungen, die auf diesem Gesetz basieren, unberührt“, so Sander.

„Keine sachliche Rechtfertigung“

Auch Daniel Ennöckl, Verfassungs- und Verwaltungsrechtsprofessor der Universität Wien, teilte diese Auffassung. Die Aufhebung des Epidemie-Gesetzes sei gesetzeswidrig. „Der einzige Zweck der Aufhebung bestand darin, die entschädigungspflichtige Betriebsschließung (…) in eine entschädigungslose des Landeshauptmanns ‚umzuwandeln‘“, meinte Ennöckl. Dies stelle keine „sachliche Rechtfertigung für die Aufhebung dar“.

Experte sieht Entschädigungsanspruch bis 15. Mai

Zudem ist Ennöckl überzeugt, dass eine Betriebsschließung nach dem Epidemiegesetz nur dann außer Kraft gesetzt werden könne, wenn vom Betrieb keine "außerordentliche (Corona-)Gefahr mehr ausgehe. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Sander meinte daher, dass ein Anspruch auf Entschädigung daher sogar bis zum 15. Mai bestehe, da bis dahin in Wirtshäusern die Gefahr durch das Coronavirus noch aufrecht sei.

Posse um CoV-Entschädigung: Wie verlässlich ist der Staat?

Die Gesundheitsbehörden verweigern nun Betrieben spezielle Entschädigungen, die laut Epidemiegesetz aber vorgeschrieben seien. Das kritisieren Wirtschaftstreibende. Es geht um Löhne für Arbeitnehmer, die von der Regierung aus dem Ausland zurückgeholt und unter CoV-Quarantäne gestellt wurden – mehr dazu in salzburg.ORF.at (12.5.2020)