Der heute 45-jährige Wiener war zunächst am Bezirksgericht Zell am See wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit seines damals 13-jährigen Sohnes verurteilt worden. Er hat dagegen allerdings Berufung angemeldet, die nun aber abgewiesen wurde.
Angeklagter zeigte sich uneinsichtig
Der Wiener hat bis zum Schluss bestritten, vor einem Jahr trotz großer Lawinengefahr mit seinem Sohn das gut 800 Meter breite Schneebrett ausgelöst zu haben. Ein Drei-Richter-Senat am Landesgericht Salzburg hat das Urteil am Mittwoch bestätigt, wie die Sprecherin des Landesgerichtes Salzburg, Christina Bayrhammer, informierte. „Das Urteil ist rechtskräftig.“ Durch die grob fahrlässige Auslösung einer Lawine sei auch der Sohn des Beschuldigten gefährdet gewesen.
800 mal 300 Meter große Lawine ausgelöst
Der Unfall passierte im freien Gelände. Damals herrschte Lawinenwarnstufe vier („groß“) auf der fünfteiligen Skala. Das Schneebrett war rund 800 Meter lang und 300 Meter breit. Dem damals 44-Jährigen und seinem 13-jährigen Sohn gelang es, rechtzeitig aus dem Hang herauszufahren. Sie wurden von den Schneemassen nicht mitgerissen und blieben unverletzt. Mitglieder der Pisten- und Bergrettung brachten die beiden Wiener aus einem Graben zurück auf die Piste.
Ermittler: Situation heruntergespielt
Bei der Identitätsfeststellung zeigte sich der Urlauber laut Polizei allerdings sehr uneinsichtig in Hinblick auf die alpinen Gefahren und spielte die Situation herunter. Die Staatsanwaltschaft Salzburg warf ihm nun vor, er habe sich rücksichtslos verhalten und dadurch auch das Leben seines (strafunmündigen, Anm.) Sohnes und von anderen Personen – wie etwa der Einsatzkräfte – gefährdet.
Geldstrafe: 50 Tagessätze zu je vier Euro
Zum Prozessauftakt am 23. August bekannte sich der Mann als nicht schuldig. Er sagte vor Gericht, er habe die Lawine nicht ausgelöst. Es habe in dem Bereich, in dem er mit seinem Sohn abgefahren sei, keine Lawinenwarnstufe vier geherrscht. Der Strafrahmen hätte bis zu drei Monate Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen betragen können. Die verhängten 200 Euro Strafe setzen sich aus 50 Tagessätzen zu je vier Euro zusammen.