Der Zehnjährige liegt mit der Grippe im Bett – die zwei Wochen Pflegefreistellung sind in dem Jahr aber schon aufgebraucht – wer da nicht Verwandte oder Freunde einspannen kann, hat mehr als nur Sorgenfalten – allerdings unbegründet, sagt Michael Huber von der Gewerkschaft GPA: „Pro Anlassfall kann einem Arbeitnehmer, einer Arbeitnehmerin bis zu eine Woche bezahlte Dienstfreistellung zustehen.“
Anlassfälle vielfältig
Zudem sei nicht nur die Erkrankung eines Kindes ein Grund für eine Dienstfreistellung: „Wie zum Beispiel, dass ich ein dringendes Gespräch mit dem Lehrer oder der Lehrerin führen muss. Oder wenn der Schulbus ausfällt und ich mein Kind in die Schule bringen oder abholen muss. Und auch, wenn aus kurzfristigen Gründen die Schule ausfällt und mein Kind nicht alleine zu Hause bleiben darf, kann ich die Dienstfreistellung in Anspruch nehmen“, sagt der Gewerkschafter.
Es handle sich hier um sogenannte wichtige persönliche Dienstverhinderungsgründe. Der Arbeitgeber müsse den betroffenen Mitarbeiter freistellen und das Entgelt weiterhin bezahlen. Damit die Eltern über ihre Rechte auch Bescheid wissen, hat die GPA eine entsprechende Informationskampagne gestartet.