Sessellift verschneit
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Coronavirus

VfGH: Abbruch der Skisaison 2020 war rechtskonform

Das schlagartige Ende der touristischen Wintersaison im März 2020 in der ersten Phase der Coronavirus-Pandemie war rechtskonform. Das hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) entschieden. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hatte zuvor beklagt, dass der Abbruch der Wintersaison nicht ausreichend dokumentiert worden sei.

Konkret setzte sich der Verfassungsgerichtshof mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau auseinander, die am 13. März 2020 kundgemacht worden und drei Tage später in Kraft getreten war, berichteten die „Salzburger Nachrichten“ am Dienstag.

Mit dieser Verordnung wurde die „Schließung des Seilbahnbetriebes und von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2“ angeordnet. Damals hielten sich etwa 180.000 Urlauber in Salzburg auf. Die Hotels im Gebirge waren zu etwa 90 Prozent ausgelastet und der Fall Ischgl war gerade bekannt geworden.

Landesverwaltungsgericht verlangte Prüfung

Eine ganze Reihe von Hoteliers klagte in der Folge Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz ein, und diese Verfahren landeten beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Bei der Überprüfung begannen die Richter zu zweifeln, ob die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft zur Schließung überhaupt rechtmäßig sei. Der Akt enthalte lediglich eine Weisung des Landes zur Erlassung dieser Verordnung nach einem vorgefertigten Muster, „weshalb es an einer ausreichenden Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen fehle“.

Das Landesverwaltungsgericht beantragte daher, dass der Verfassungsgerichtshof die Gesetzwidrigkeit bestätige.

VfGH: Entscheidung gut genug dokumentiert

Für den Verfassungsgerichtshof verstieß das abrupte Ende der Wintersaison aber nicht gegen geltendes Recht. Die Gründe für die Schließung der Seilbahnen und Unterkünfte hätten nicht unbedingt im Verordnungsakt der Bezirkshauptmannschaft angeführt werden müssen, wenn sie bereits im Akt des Weisungsgebers – in diesem Fall des Landes Salzburg – dokumentiert seien, heißt es sinngemäß in der Entscheidung, die der APA vorliegt.

Außerdem müsse berücksichtigt werden, was in der konkreten Situation möglich und zumutbar gewesen sei. „Die angefochtene Verordnung erging in der ersten Phase der COVID-19-Pandemie, in der das Wissen über SARS-CoV-2 und über COVID-19 entsprechend beschränkt war“, wird weiter aus der Entscheidung zitiert. Vor diesem Hintergrund reiche die Dokumentation im Weisungsakt des Landes aus.

VfGH-Entscheidung als Präzedenzfall

Weiters stellte das Höchstgericht fest, dass es sich mit den im Wesentlichen gleichen Anträgen in 15 anderen Fällen gar nicht mehr befasse, weil die Rechtsfragen durch die aktuelle Entscheidung bereits geklärt seien.