Schild „2G“ und FFP2-Maske in Shop
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Coronavirus

2G, Masken bei Zusammenkünften Pflicht

Nach dem Ende des Lockdowns gelten seit Sonntag neue Regeln für Zusammenkünfte, betont das Land Salzburg: Bei Feiern und Kulturveranstaltungen sei 2G – also Impfung oder Genesung – ebenso Pflicht wie eine FFP2-Maske.

Nach der am Sonntag in Kraft getreten und bis 21. Dezember gültigen Verordnung des Landes Salzburg dürfen sich im privaten Bereich höchstens vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten mit höchstens sechs Kindern treffen – auch ohne 2G-Nachweis. Bei Hochzeits-, Geburtstags- oder Weihnachtsfeiern ist dagegen 2G Pflicht. Dort sind bis zu 25 Teilnehmer innen und bis zu 300 Teilnehmer draußen möglich. Gibt es zugewiesene Sitzplätze, können es innen bis zu 2.000 Teilnehmer und im Freien bis zu 4.000 sein.

In Innenräumen gelte hier aber generell eine FFP2-Maskenpflicht, auch eine Registrierung sei bei Veranstaltungen vorgesehen, betont das Land Salzburg. Zusammenkünfte dürften nur zwischen 5.00 und 23.00 Uhr stattfinden. Bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern muss der Verantwortliche einen Covid-19-Beauftragten bestellen, ein Covid-19-Präventionskonzept ausarbeiten und dies spätestens eine Woche vorher bei der Bezirkshauptmannschaft oder beim Magistrat anzeigen. Ab 251 Teilnehmern ist eine Bewilligung für die Veranstaltung nötig.

Verordnung erlaubt Ungeimpften keine Feiern

Für Ungeimpfte gelten nach der Landesverordnung strengere Einschränkungen: Sie dürfen sich nur zu bestimmten Zwecken treffen – zu Begräbnissen, zu Demonstrationen, für den Beruf, als Organe politischer Parteien oder juristischer Personen, bei medizinischen und psychosozialen Selbsthilfegruppen, zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung innen sowie in der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit auf betreuten Ferienlagern und im Spitzensport. In Innenräumen und bei Demonstrationen gelte hier eine Maskenpflicht.

Für Schulen, Gastronomie und Beherberung, für den Arbeitsplatz und Spitzensport sowie zur Religionsausübung gelten Sonderbestimmungen.