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Flugbild: Gerald Lehner
Flugbild: Gerald Lehner
Tourismus

Chaletdorf wird Fall für Verwaltungsgericht

Die geplante Erweiterung eines Chaletdorfs in Neukirchen (Pinzgau) wird nun ein Fall für das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Es geht um die Frage, ob dafür eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Die Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen haben.

Die Entscheidung des BVwG könnte deshalb Auswirkungen auf andere Projekte haben, weil es dabei um die grundsätzliche Frage geht: Wie ist ein Gästebett zu definieren? Denn ein Chaletdorf wie die Nationalparkchalets in Neukirchen würde eine UVP benötigen, wenn es das Ausmaß von fünf Hektar Grund übersteigt oder mehr als 500 Betten entstehen.

Sind Ausziehcouchen als Gästebetten zu rechnen?

Mit 4,5 Hektar und angesuchten 490 Betten sei keine UVP erforderlich, liest sich das auch in einem Bescheid des Landes. Gegen den hat die Landesumweltanwaltschaft Beschwerde beim BVwG eingebracht. Denn es entstehen dort auch fast 60 Schlafplätze auf Ausziehsofas, und die müsse man dazurechnen, argumentiert Landesumweltanwältin Gishild Schauffler.

„Unserer Meinung nach ist es auch im Sinne des UVP-Gesetzes, dass man weiß, wie viele Gäste vorhanden sind, anhand derer man die Umweltauswirkungen überprüfen muss. Wenn ich jetzt die Ausziehcouchen, die ja zur Verfügung stehen, nicht mitzähle, geht das an den Bestimmungen und der EU-rechtlichen UVP-Richtlinie vorbei“, so Schauffler.

Betreiber: „Alle Vorgaben werden eingehalten“

Vom Betreiber hieß es dazu in einer schriftlichen Stellungnahme: „Bei dem Projekt ‚Nationalpark Chalets‘ in Neukirchen wurden und werden sämtliche gesetzlichen und rechtlichen Vorgaben eingehalten, was natürlich auch das UVP-Gesetz mit umfasst. Wir sind unter dem Richtwert der 500 Betten, weshalb auch kein UVP-Verfahren notwendig ist und sein wird. Dies wurde bereits vom Land Salzburg mit Bescheid bestätigt.“

In diesem Bescheid wird festgehalten, dass es noch keine rechtliche Definition des Begriffes „Bett“ gibt. So seien jene Betten zu zählen, die direkt buchbar sind, eben 490, zehn unter dem Schwellenwert. Man darf auf die Antwort des BVwG gespannt sein.