Grundverkehr: Gesetz wieder untauglich?
ORF
Eigentlich stört Rechtsanwalt Berthold Garstenauer vor allem die Definition von Zweitwohnsitzen, wie sie bereits seit drei Jahren im Raumordnungsgesetz verankert ist.
Anwalt warnt vehement
Der Begriff Zweitwohnsitz ist nach Auslegung von Garstenauer so unglücklich formuliert, dass auch viele Salzburger, die einen Hauptwohnsitz haben, von den strengen Sanktionen betroffen sein könnten:
„Stellen Sie sich vor, dass jemand aus Salzburg in Wien oder Linz arbeitet und sich nur in der Freizeit in Salzburg aufhält. Das wäre laut diesem Gesetz bereits eine unzulässige Zweitwohnung. In letzter Konsequenz würde so eine Person die Wohnung laut neuem Gesetz durch Zwangsversteigerung verlieren.“
Die Zweitwohnungsbestimmungen im neuen Grundverkerhsgesetz würden einer Klage und vor den Höchstgerichten auch nicht standhalten, ergänzt Rechtsanwalt Garstenauer.
Beim Land sieht man keinen Grund zum Handeln
Der Landeslegist der Salzburger Landesregierung widerspricht dieser Auslegung.
Und aus dem Büro des zuständigen Landesrates Sepp Eisl (ÖVP) heißt es, man könne die Bedenken nicht teilen und sehe eventuellen Klagen gegen das neue Grundverkehrsgesetz gelassen entgegen.
Links:
- Zweitwohnungen: Urteil „trifft uns hammerhart“ (salzburg.ORF.at; 26.07.2012)
- Zweitwohnsitz-Verbot im Grundbuch unzulässig (salzburg.ORF.at; 25.07.2012)
- Zweitwohnsitze: Flachau wehrt sich gegen Urteil (salzburg.ORF.at; 01.08.2012)