Urteil in Mordprozess rechtskräftig

Ein 46-jähriger Pinzgauer, der wegen Mordes an seiner Freundin zu 15 Jahren unbedingter Haft verurteilt worden war, ist am Dienstag bei einer Berufungsverhandlung für eine Strafreduktion abgeblitzt. Ein Senat des OGH Linz fand keine mildernden Gründe.

Ein Geschworenengericht am Landesgericht Salzburg war am 10. April 2015 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Pinzgauer seine gleichaltrige Freundin in der Nacht auf 23. Dezember 2013 so fest geschlagen hatte, dass sie stürzte und vier Tage später an einer Gehirnblutung starb - mehr dazu in Mord an Freundin: 15 Jahre Haft (salzburg.ORF.at).

Nach Lokalbesuchen habe sich in der Wohnung der Frau im Pinzgau zunächst ein verbaler Streit zwischen den beiden entfacht, der dann in Handgreiflichkeiten vor allem durch den Angeklagten ausgeartet sei. Laut einem gerichtsmedizinischen Gutachten wurden die Verletzungen der Pinzgauerin durch mehrfache stumpfe äußere Gewalteinwirkung hervorgerufen.

Kein Tötungsvorsatz, kein Motiv

Allerdings betonte der Beschuldigte am Dienstag erneut, dass er die Frau weder verletzen noch ermorden wollte. Ein Schlag könne keine Gehirnblutung auslösen, meinte er. Ein Sachverständiger habe einen Schlag als mögliche Todesursache für unwahrscheinlicher gehalten als einen Sturzmechanismus. Der Tod der Frau sei durch die Fehlbehandlung der Verletzten eingetreten, meinte der 46-Jährige. Es gebe weder einen Tötungsvorsatz noch ein Motiv. Er wolle eine Wiederaufnahme des Verfahrens erreichen, erklärte er dem vorsitzenden Richter Karl Bergmayr bei der Berufungsverhandlung Dienstagvormittag.

Als Strafmilderungsgründe führte der Pinzgauer die zweieinhalb Jahre dauernde Untersuchungshaft sowie seine Hilfsbereitschaft an, denn er habe nach dem Vorfall sogleich die Rettung alarmiert. Sein Verteidiger Christian Schrott war der Ansicht, dass 15 Jahre Haft übertrieben sei. Es sei ein Unterschied, ob jemand einem ein Messer in den Bauch ramme oder ob es durch einen Stoß zu einem Subduralhämatom gekommen sei, das schließlich zum Tod geführt habe.

Senat: „Strafe ist nicht zu hoch“

Der Berufungssenat verwies am Dienstag hingegen auf die 13 einschlägigen Vorstrafen des Mannes. Zudem ergebe sich aus dem Akt, dass der Beschuldigte nicht sofort Hilfe geholt habe. „Wir sind der Meinung, die Strafe ist nicht zu hoch“, erklärte der Vorsitzende.

Der Pinzgauer war wegen der Causa bereits mehrmals vor Gericht gestanden. Zunächst lautete die Anklage auf „Körperverletzung mit tödlichem Ausgang“, deshalb musste er sich im Juli 2014 vor einem Salzburger Schöffensenat verantworten. Doch der Prozess endete mit einem Unzuständigkeitsurteil. Ein bedingter Tötungsvorsatz sei nicht auszuschließen, erklärte damals die vorsitzende Richterin. Gegen dieses Urteil legte der Beschuldigte Beschwerde ein. Er ist damit jedoch beim Obersten Gerichtshof abgeblitzt. Danach stand er wegen Mordes vor Gericht und wurde wegen dieses Deliktes auch verurteilt. Mit dem Verfahren am Dienstag ist das Urteil nun rechtskräftig.