Klinik-Streit: Land verliert vor EU-Gericht

Im Streit um die Anrechnung von Vordienstzeiten an den Landeskliniken hat das Land Salzburg vor dem Europäischen Gerichtshof eine Niederlage erlitten. Die Vorgangsweise des Dienstgebers Land widerspricht den EU-Bestimmungen.

Konkret geht es darum, dass das Land bei der Einstellung von Mitarbeitern aus dem europäischen Ausland frühere Berufserfahrungen bei anderen Arbeitgebern nur zu 60 Prozent anrechnet. Klage beim EUGH hatte der Zentralbetriebsrat der Landeskliniken eingereicht.

„Auch Nachteile für Einheimische“

Die nur teilweise Anrechnung von Dienstzeiten ist EU-rechtswidrig. Der EuGH stellte am Donnerstag fest, die Arbeitnehmerfreizügigkeit stehe einer entsprechenden nationalen Regelung entgegen. Zwar wirke sich eine solche Regelung stärker auf Wanderarbeitnehmer aus anderen EU-Ländern aus, doch habe sie auch Nachteile für heimische Dienstnehmer.

Konkret geht es in dem Rechtsstreit (C-514/12) um die Berechnung des Entgelts der Mitarbeiter der Salzburger Landeskliniken. Dieses richtet sich u.a. nach dem Dienstalter. Frühere Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern wird zwar angerechnet, aber nur zu 60 Prozent.

„Diskriminierung aufgrund Staatsangehörigkeit“

Der Zentralbetriebsrat der Kliniken sah in dieser Regelung eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, da österreichische Mitarbeiter in der Regel gleich bei den Landeskliniken in den Beruf einstiegen und ihre Berufserfahrung somit zu 100 Prozent berücksichtigt werde, während dies bei den später eingetretenen, aus dem EU-Ausland stammenden Mitarbeitern nur zu 60 Prozent der Fall sei.

Das Landesgericht Salzburg schloss zwar eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit aus. Eine unmittelbare Diskriminierung bestehe nicht, weil die Regelung auch für Österreicher gelte. Auch eine mittelbare Diskriminierung bestehe nicht, denn der „typische“ österreichische Mitarbeiter der Landeskliniken beginne seine Laufbahn dort ebenso wenig wie der „typische“ ausländische Mitarbeiter.

Schikanen, Barrieren, Ungerechtigkeiten?

Allerdings bestehe die Gefahr, dass mit einer solchen Regelung die Freizügigkeit der Mitarbeiter der Landeskliniken (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit) eingeschränkt werde.

Die Mitarbeiter könnten nämlich davon abgehalten werden, für eine bestimmte Zeit in einem anderen EU-Land zu arbeiten. Denn bei ihrer Rückkehr zu den Landeskliniken würde ihre gesamte bisherige Berufserfahrung, einschließlich bei den Landeskliniken, nur zu 60 Prozent angerechnet.