Radunfall wegen Hundes: 3.000 Euro Strafe

Nach einem Radunfall mit einer Schwerverletzten in Saalfelden (Pinzgau) muss ein Hunde-Aufpasser jetzt etwas mehr als 3.000 Euro Strafe zahlen. Denn der Hund, den er Gassi führte, habe den Unfall verursacht, so das Landesgericht.

Mit dem Zivilrechtsstreit hatten sich das Bezirksgericht Zell am See und das Landesgericht Salzburg über Jahre befasst: Denn der frei laufende Hund hatte am 26. September 2015 in Saalfelden den Hund einer Radfahrerin beschnuppert, dieser war am Rad angeleint. Der Hund der Frau erschrak und sprang vor das Rad. Die Frau stürzte und wurde schwer verletzt.

Vorwurf: Um Modellflieger statt um Hund gekümmert

Nach dem Unfall auf einer Gemeindestraße nahe dem Saalfeldener Modellflugplatz forderte die Verletzte von dem Mann Schmerzensgeld und Behandlungskosten. Sie hatte sich den Ellbogen gebrochen und war auch am Knie verletzt worden. In ihrer Klage führte sie aus, der Pinzgauer habe sich nicht um den Hund, sondern um ein abgestürztes Modellflugzeug gekümmert. Nur eine Vollbremsung habe verhindert, dass sie ihren eigenen Hund überfährt.

Eingangstür von Bezirksgericht (Zell am See im Pinzgau)

ORF.at/Günther Roseneder

Zweieinhalb Jahre nach dem Radunfall wurde das Urteil des Bezirksgerichts Zell am See jetzt bestätigt

Der Beklagte entgegnete, sein Hund sei immer freundlich, zuvorkommend und niemals aggressiv. Er habe den Hund korrekt verwahrt. Durch das Mitführen ihres Hundes mit dem Fahrrad habe sich die Klägerin jedenfalls ein Mitverschulden anrechnen zu lassen.

Berufungssenat bestätigte Urteil des Bezirksgerichts

Im Oktober 2017 hatte aber schon das Bezirksgericht Zell am See zu Gunsten der verletzten Radfahrerin entschieden. Dieses Urteil wurde heuer am 9. März von einem Berufungssenat des Landesgerichtes Salzburg bestätigt. Der Pinzgauer wurde darin zur Zahlung von 3.087,40 Euro verurteilt. Außerdem haftet er zu zwei Dritteln für alle Spät-, Dauer- und Folgeschäden, die aus dem Unfall resultieren.

Der Beklagte hätte den Hund am Verlassen des Modellflugplatzgeländes, etwa durch eine ausziehbare Leine, hindern müssen, zitierte Landesgerichtssprecher Peter Egger gegenüber der APA die Urteilsbegründung des Bezirksrichters. Der Beklagte habe auch gewusst, dass der Hund seine Artgenossen gerne beschnuppere. Die Klägerin müsse sich allerdings ein Drittel an Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie ihren Hund per Fahrrad mitgeführt habe.

Beaufsichtigungspflicht auch für „Leihhund“

Der Berufungssenat gab der Berufung des Beklagten keine Folge, wie Egger erklärte. Die Beaufsichtigung des Hundes obliege jener Person, die gerade anwesend sei, hieß es. Deshalb liege bei dem Pinzgauer eine „Mithalterschaft“ vor. „Es zählt zu den Eigenschaften eines Hundes und zwar auch eines - wie hier - an sich gutmütigen Tieres, sich auf der Straße unachtsam zu verhalten, weil er eben die damit verbundenen Gefahren nicht erkennt. Es stellt daher ein erhebliches Gefahrenmoment dar, einen Hund im Bereich einer Straße frei herumlaufen zu lassen.“ Das Urteil ist rechtskräftig.