Familiäre Mithilfe: Bestimmungen gelockert

Die Bundespolitik hat eine Erleichterung für familiäre Mithilfe im Betrieb, vor allem in Gasthäusern und Hotels, beschlossen. Künftig dürfen pensionierte oder in Ausbildung befindliche Familienangehörige mithelfen, wenn es an Personal fehlt.

Auch in Salzburg waren wiederholt Betriebe bestraft worden, weil sie Angehörige beschäftigt, aber nicht bei der Sozialversicherung angemeldet hatten.

Ein Beispiel soll die Problematik verdeutlichen: Mitarbeiter des Arbeitsinspektorates kontrollieren ein Hotel in einem Salzburger Wintersportort. Es herrscht Hochbetrieb in Küche und Service. Bei den Kontrollen stellt sich heraus, dass der pensionierte Bruder des Hotelbesitzers in der Küche aushilft.

Kurzfristige Aushilfe nun viel leichter möglich

Die Beteiligten versichern, dass dies nur dem Personalmangel geschuldet sei und der Bruder keinen Cent erhalte. Die Arbeitsinspektoren glauben nicht und leiten ein Strafverfahren ein. Eine Problematik, auf die die kürzlich verstorbene Wirtin Frieda Nagl aus Rauris (Pinzgau) mehrmals hingewiesen hatte.

Die kurzfristige Aushilfe durch nahe Angehörige sei nun wesentlich einfacher, sagt der Salzburger ÖVP-Nationalratsabgeordnete und Wirtschaftsbund-Generalsekretär Peter Haubner. Wenn nicht ausdrücklich ein bezahltes Arbeitsverhältnis vereinbart wurde, gilt die Mithilfe nicht als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Neue Regelung rechtzeitig vor Sommersaison

Das betrifft jedoch nur aushelfende Angehörige, die schon in Pension oder noch in Ausbildung sind oder selbst einer voll versicherten Arbeit nachgehen. Darauf haben sich Sozialministerium, Finanzministerium und Sozialversicherungen geeinigt. Diese neue Regelung komme rechtzeitig vor der Sommersaison und erleichtere vor allem Almbauern und Ausflugsgasthäusern das Wirtschaften, sagt Haubner.