Nach Mordversuch: Strafe herabgesetzt

Das Oberlandesgericht (OLG) Linz hat am Mittwoch die Strafe für einen 20-Jährigen wegen versuchten Mordes in Salzburg um ein Jahr auf neun Jahre unbedingte Haft herabgesetzt.

Der Geschworenensenat am Landesgericht Salzburg hatte den Afghanen im Juni des versuchten Mordes an einem 24-jährigen Landsmann schuldig gesprochen. Die Verteidigung hatte eine Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen.

Damit hatte das Berufungsgericht nur noch über die Strafhöhe zu entscheiden, bis zu 15 Jahren wären möglich gewesen. Der damals 18-Jährige habe im August 2017 seinem Kontrahenten Stich- und mehrere Schnittverletzungen am Hals und im Brustbereich zugefügt, laut Anklage war eine davon lebensbedrohlich.

Angeklagter: „Es tut mir ehrlich leid“

Der Angeklagte hatte beim Prozess die Tat zugegeben und tat dies auch am Mittwoch in Linz. „Es tut mir ehrlich leid“, sagte er. Er bat um eine geringere Strafe, weil er mit seinen inzwischen 20 ein ganzes Leben vor sich habe und mit 30 Jahren - nach der Haftentlassung - seine Perspektiven ganz anders aussehen würden.

Sein Verteidiger sagte, dass die Milderungsgründe beim Ersturteil nicht ausgeschöpft worden seien - nämlich, dass es beim Versuch geblieben war - sowie das junge Alter und das Tatsachengeständnis seines Mandanten. Er ersuchte, nicht außer Acht zu lassen, dass ein Gutachten seinem Klienten eine besondere Persönlichkeitsstruktur attestiert hätte und seine Erziehung - der Angeklagte kam als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling 2014 nach Österreich - sehr vernachlässigt worden sei.

Gericht: „Neun Jahre Haft tat- und schuldadäquat“

Das OLG führte in der Urteilsbegründung aus, dass neun Jahre Haft tat- und schuldadäquat seien. Eine Strafe in der Höhe sei bei dieser Art von Verbrechen notwendig.

Man bemerke das Phänomen, dass junge Erwachsene einen Streit mit Waffen austragen, und deswegen sei es notwendig, ein derartiges Signal zu setzen, führte der Vorsitzende aus. Ein Geständnis sei nur mildernd, wenn es zur Wahrheitsfindung beitrage oder reumütig sei. Erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe des 20-Jährigen gewertet, die Probezeit dafür bleibe bei fünf Jahren.

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