Anif: Golfplatzpläne nach 23 Jahren abgelehnt

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat das „Nein“ des Landes Salzburg zu einem Golfplatz in Anif (Flachgau) jetzt bestätigt und auch ein Revision für unzulässig erklärt. Das sei das Ende des seit 1992 diskutierten Projekts, so der Landesumweltanwalt.

Die Projektbetreiber rund um den Anifer Unternehmer Michael Friesacher wollten auf einer Fläche von rund 70 Hektar eine 18-Loch-Golfanlage samt Driving Range errichten. Für den Golfplatz hätten rund acht Hektar Wald gerodet werden müssen. Im Umweltverträglichkeitsverfahren hatte es dafür im Oktober 2014 einen negativen Bescheid des Landes gegeben - unterzeichnet von Umweltreferentin Astrid Rössler (Grüne).

Die Projektanten hatten gegen den negativen Bescheid des Landes Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, blitzten jetzt aber damit ab. Das BVwG unterstützte in dem jetzt veröffentlichten Urteil die Argumente des Landesbehörde. Diese kam bei der Interessensabwägung zur Erkenntnis, dass es kein öffentliches Interesse an einer Rodung gebe. Die Rodungsbewilligung wurde nicht erteilt. Die Frage von Ersatzpflanzungen im gleichen Ausmaß, wie sie die Projektbetreiber angeboten hatten, blieb daher unberücksichtigt. Das wäre erst Teil der behördlichen Auflagen gewesen, die es aber bei einem ablehnenden Bescheid nicht gibt, hieß es.

Pläne für den Golfplatz Anif

ORF

Die Pläne für den Golfplatz Anif werden nach der Gerichtsentscheidung wohl nicht umgesetzt

Hohe Dichte an Golfplätzen mit Unterauslastung

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes lagen auch keine erkennbaren Gründe vor, die das Interesse am Erhalt des Waldes überwogen hätten. Der Golfsport stelle im Gesamtkontext nur ein kleines Segment des Fremdenverkehrs und der Sportausübung dar. Überdies liege im Raum Salzburg eine überdurchschnittlich hohe Dichte an Golfplätzen mit nachweislicher Unterauslastung vor, welche auch den Grenznutzen der Anlage fraglich erscheinen lasse.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat das Bundesverwaltungsgericht für unzulässig erklärt - es blieben keine besonderen Rechtsfragen offen, so die Entscheidung. „Damit ist das Projekt ‚Golfplatz Anif‘ ein für alle Mal begraben“, betonte die Landesumweltanwaltschaft.

Betreiber überlegen außerordentliches Rechtsmittel

Christoph Bamberger, Geschäftsführer der Golfplatz-Errichtungs- und Betriebsgesellschaft will hingegen „das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts evaluieren, daran anschließend den Gesellschafterkreis mit dem Ergebnis der Evaluierung befassen und darüber entscheiden, ob wir ein außerordentliches Rechtsmittel - dieses ist binnen einer Frist von sechs Wochen zu ergreifen - beim Verwaltungsgerichtshof einlegen werden.“

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