Gynäkologie: Bevorzugung von Ärztinnen legal

Die Bevorzugung von Ärztinnen bei Kassenverträgen für Frauenheilkunde ist zulässig. Das hat der Verfassungsgerichtshof entschieden. Die Beschwerde, die dazu geführt hat, geht auf einen Salzburger Arzt zurück. Er klagte, weil er beim Kassenvertrag benachteiligt wurde.

VfGH-Präsident Gerhart Holzinger begründete das am Mittwoch mit dem Mangel an weiblichen Kassen-Gynäkologen: Es gebe so lange keine Bedenken gegen die Bevorzugung von Frauen, „wie der Mangel an weiblichen Frauenärzten gegeben ist“.

Bisher zu wenig Frauen unter Kassenärzten?

Die Verfassungsrichter gehen davon aus, dass es bei Patientinnen einen starken Wunsch nach weiblichen Frauenärzten gibt. Das legen für Holzinger vor allem die zahlreichen Wahlarztrechnungen nahe: Demnach entfiel 2013 etwa ein Drittel der gesamten Wahlarztrechnungen auf den Bereich der Gynäkologie. Von diesen 40.000 Rechnungen wurden wiederum 62,5 Prozent von weiblichen Ärzten ausgestellt. Unter den Kassen-Gynäkologen betrug der Frauenanteil 2014 dagegen nur 23,2 Prozent.

Zahlen der Regierung

Diese Statistik hatte die Regierung bei einer öffentlichen Verhandlung im Dezember vorgebracht, um die Bevorzugung von Frauen bei der Vergabe von Kassenverträgen zu verteidigen. Holzinger zeigte sich von den Zahlen am Mittwoch „beeindruckt“: „Es ist eindeutig, dass es objektiv einen hohen Bedarf an weiblichen Vertragsärzten für Gynäkologie gibt.“ Daher gebe es gegen die Bevorzugung von Gynäkologinnen keine Bedenken, so lange dieser Mangel herrsche. Ab welchem Frauenanteil der Mangel behoben wäre, wollte Holzinger nicht quantifizieren.

Was bisher geschah

Die Salzburger Ärztekammer begründete die Benachteiligung des Salzburger Gynäkologen - der sie daraufhin klagte - mit den Reihungskriterien des Gesundheitsministeriums. Demnach zählt beim Sonderfach „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“ (neben fachlicher Eignung, Zusatzqualifikation oder Berufserfahrung) auch „die durch das weibliche Geschlecht zusätzlich vermittelbare besondere Vertrauenswürdigkeit“.

Das Landesgericht Salzburg beantragte daraufhin, die betreffende Bestimmung aus gleichheitsrechtlichen Gründen aufzuheben. Dies wurde vom VfGH nun abgewiesen.