Rathgeber: Neue Klage gegen das Land
APA / NEUMAYR / MMV
Im Salzburger Finanzskandal sind die strafrechtlichen Ermittlungen noch längst nicht abgeschlossen. Doch auf einer Nebenfront am Arbeitsgericht Salzburg wird weiter fleißig prozessiert.
Nachdem das Land wegen des Vorwurfs, sie habe 104 Unterschriften gefälscht, am 5. März eine weitere „Eventualentlassung“ ausgesprochen hatte, reagiert nun Rathgeber mit einer neuerlichen Klage gegen die Landesregierung und ihre Verwaltungsbehördn.
Dieser zweite Prozess wurde vorerst für 3. April anberaumt.
Urteil im ersten Prozess steht noch aus
Wie der Vizepräsident des Landesgerichts Salzburg, Imre Juhasz, am Donnerstag erklärte, findet die vorbereitende Tagsatzung von 11.00 bis 11.30 Uhr im „Gerichtscontainer“ am Franz-Hinterholzer-Kai in der Stadt Salzburg statt. Möglicherweise wird der Zivilprozess dann unterbrochen, um den Ausgang des ersten Verfahrens am Arbeitsgericht abzuwarten, in dem Rathgeber erstmals ihre Wiedereinstellung gefordert hatte.
Dieser Prozess wurde vergangenen Montag nach mehreren Verhandlungsrunden beendet. Die Urteilausfertigung ist laut Richter Herbert Moritz für die erste Aprilwoche vorgesehen.
Der Richter hatte bereits die zwei „Eventualentlassungen“ von 28. Dezember und 5. Februar, die Rathgeber ebenfalls bekämpft, in das Hauptverfahren miteinbezogen. Die erste „Fristlose“ wurde am 7. Dezember ausgesprochen.
„Besonderheit des Arbeitsrechts“
Dem Vertragsbedienstetenrecht zufolge seien neu aufgetretene Vorwürfe gegen eine Vertragsbedienstete jeweils gesondert dienstrechtlich - allenfalls mit Entlassung - zu ahnden, erläuterte der Richter:
„Das stellt eine Besonderheit des Arbeitsrechts dar, zumal in gewöhnlichen arbeitsrechtlichen Entlassungsverfahren später aufgetauchte Vorwürfe jeweils im ersten Verfahren sozusagen als Begründung der bereits erfolgten Entlassung ‚nachgeschossen‘ werden können, sodass weitere Verfahren nicht angestrengt werden müssen.“
Was sind „Eventualentlassungen“?
Daraus erkläre sich auch „die Vielzahl der ausgesprochenen Eventualentlassungen der Klägerin durch das Land“, die jeweils nach dem Auftauchen neuer Vorwürfe gesondert vorgenommen werden müssten.
Zu den „Eventualentlassungen“ sei es deshalb gekommen, da der Bestand des Dienstverhältnisses über den 7. Dezember 2012 hinaus von der Entscheidung des Hauptverfahren abhänge und nur für den Fall des Fortbestandes des Dienstverhältnisses die weiteren Entlassungen wirksam beziehungsweise überprüfbar würden, hieß es erklärend aus dem Landesgericht.
Links:
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