Wegen versuchten Mordes ist Donnerstag beim Landesgericht ein 27-jähriger Flachgauer zu 15 Jahren Haft verurteilt worden. Für das  Gericht ist es erwiesen, dass der Angeklagte im November vor einem Lokal in der Imbergstraße einem Mann den Stiel eines Weinglases in den Hals rammte – in Tötungsabsicht.
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Glas in Hals gerammt: Haft wegen Mordversuchs

Wegen versuchten Mordes ist Donnerstag beim Landesgericht ein 27-jähriger Flachgauer zu 15 Jahren Haft verurteilt worden. Für das Gericht ist erwiesen, dass der Angeklagte im November vor einem Lokal in der Imbergstraße einem Mann den Stiel eines Weinglases in den Hals rammte – mit Tötungsabsicht.

Die Verteidigung plädierte auf Körperverletzung. Gespanntes Warten auf den Beginn des letzten Verhandlungstages kurz vor 9.00 Uhr vor dem Saal 427 des Landesgerichts: Es ging vor allem um zwei Fragen. Handelte der Angeklagte in Tötungsabsicht? Brach er dieses Glas vor der Attacke absichtlich ab und benutzte es dann als Waffe?

Verteidiger sieht keinen Mordversuch

Für die Verteidigung ist die Tötungsabsicht noch immer nicht erwiesen. Außerdem sei das Anklageverfahren teilweise fehlerhaft, sagt Rechtsanwalt Leopold Hirsch: „Es ist so, dass jegliches Motiv für einen Tötungsvorsatz bei meinem Mandanten fehlt. Und selbst der Herr Opfervertreter hat von einem Mysterium gesprochen, sodass ich darauf plädiert habe, dass hier im Zweifel dieser Tötungsvorsatz nicht gegeben ist und nicht anzunehmen ist.“

Gericht bestätigt Angaben der Anklage

Staatsanwalt wie Opferanwalt sprechen dagegen von einer eindeutigen Tötungsabsicht. Anwalt Stefan Rieder vertritt den Angegriffenen: „Wenn jemand eine derartige Attacke gegen den Hals führt, dann indiziert das aus meiner Sicht eindeutig einen Tötungsvorsatz. Außerdem: Wenn ich nur verletzen möchte und den Tod verhindern möchte, dann bleibe ich am Ort und beginne jedenfalls, die Rettungskette anzustoßen.“

Das Gericht folgte am Donnerstag den Argumenten der Anklage. 15 Jahre Haft lautet das Urteil, es ist nicht rechtskräftig. Der Angeklagte meldete Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an.