Seit fünf Jahren lebt die Salzburgerin mit ihren Söhnen im Camp Rosh, das von kurdischen Freiheitskämpfern und erbitterten Gegnern des Islamischen Staates bewacht wird.
Was steht im Urteil?
Der EGMR hat Frankreich dafür verurteilt, die Anträge von Anhängerinnen des IS und ihrer Kinder auf Rückkehr aus Syrien nicht angemessen geprüft zu haben. Zwar ergebe sich keine generelle Pflicht, solche Leute zurückzuholen. Behörden und Gerichte müssten Anträge aber genauer prüfen und Rechtsschutz gewährleisten …
Großmutter bemüht sich um Rückkehr
Die Buben sind fünf und sieben Jahren alt. Beide wurden im Krieg geboren, kennen nur das überfüllte Lager, sagte die Mutter – der vor acht Jahren zum IS ausgewanderten Muslimin aus dem Tennengau – dem ORF. Ihre Tochter war damals 17: „Das Umfeld in dem Lager ist nicht sicher. Meine Tochter hält ihre Söhne deshalb immer im Zelt, so gut es geht."
Ihrer Tochter sei bewusst, dass bei einer Rückkehr eine Gefängnisstrafe auf sie warte. Gemeinsam mit ihrer Anwältin versucht die Familie, die Frau und ihre Söhne aus dem Lager nach Österreich zurückzuholen, betont Anwältin Doris Hawelka: „Wir stoßen beim Außenministerium auf taube Ohren."
Ministerium beharrt auf Einzelbeurteilungen
Das neue Urteil des EGMR von Mittwoch könne auch Auswirkungen auf den österreichischen Fall haben, sagen Experten. Aus dem Außenministerium heißt es dazu, man habe erst Anfang Juni zwei minderjährige Staatsbürger Österreichs aus einem Anhaltelager zurückgeholt. Für eine Rückholung sei immer der individuelle Einzelfall zu bewerten: „Inwieweit die Entscheidung des EGMR gegen Frankreich Auswirkungen auf andere Fälle hat, ist jetzt zu prüfen.“
Bei einer Rückholung von Kindern allein sei jedenfalls die Zustimmung der Mutter erforderlich, so die österreichischen Behörden.