Kunden mit Schachteln bei Weihnachtseinkauf (Geschenke)
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Wirtschaft

Die Regeln für Umtausch und Rücksendungen

Die Tage unmittelbar nach Weihnachten stehen oft im Zeichen des Umtauschens und Rücksendens: Denn so manche Geschenke, die unter dem Christbaum lagen, passen nicht oder wurden vielleicht doppelt verschenkt. Es gibt aber unterschiedliche Regeln für online und offline Gekauftes.

In Geschäften gekaufte Waren umzutauschen oder zurückzugeben sei rechtlich nicht garantiert, sagt Konsumentenschützerin Bettina Pichler von der Arbeiterkammer Salzburg: „Eine Rückgabe oder ein Umtauschrecht im stationären Handel – wenn ich’s ganz normal im Geschäft kaufe – gibt es leider nicht. Das ist gesetzlich nicht verankert.“

Umtausch in Geschäften freiwillig, auf Kulanz

Eine Umtauschmöglichkeit gebe es dennoch in vielen Geschäften, ergänzt Pichler: „Man müsste hier schauen, ob eventuell auf der Rechnung etwas vermerkt ist, dass ich Möglichkeiten habe, binnen einer gewissen Frist umzutauschen. Die großen Handelsketten haben das meistens, kleinere Unternehmen eher nicht. Habe ich hier aber keinen Beleg, dass ich etwas zurückgeben oder umtauschen kann, ist es rechtlich leider auch nicht möglich.“

Für so einen Umtausch im Geschäft gebe es aber Einschränkungen, so Pichler: „Da eine kulante Rücknahme vom Händler ausschließlich auf Freiwilligkeit beruht, ist es natürlich ratsam, die Ware im Originalkarton, völlig unbeschädigt, am besten auch gar nicht ausgepackt zu retournieren. Wenn hier zurückgenommen wird, muss ich natürlich damit rechnen, dass ich mit einem Gutschein vorlieb nehmen muss bzw. mein Geld, den vollen Preis nicht zurückbekommen.“

Bon wir an Kassa von Modegeschäft unterschrieben (beim Einkauf oder Umtausch)
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Rechtlich ist die Rückgabe im Geschäft eine Kulanz des Händlers, in der Praxis ist sie oft möglich

Online 14-tägiges Rücktrittsrecht gesetzlich verankert

Bei online bestellten Waren sehe es dagegen anders aus, sagt die Konsumentenschützerin. „Hier habe ich vom Gesetz her ein 14-tägiges Rücktrittsrecht vorgesehen. Das muss ich üblicherweise ab Erhalt der Ware ausüben – schriftlich und am besten eingeschrieben. Denn ich muss natürlich auch nachweisen, dass mein Rücktrittsschreiben dort eingelangt ist – beim Verkäufer. Ich kann dann mein Produkt zurückschicken und bekomme auch mein Geld zurück.“

Schwierig werde diese Rückgabe aber bei Computern, Software, Ton- oder Videoaufnahmen, an denen Siegel angebracht sind, ergänzt Pichler. Auch für Freizeitdienstleistungen gibt es Ausnahmen vom Umtauschrecht: „Das ist ein sehr großer Bereich – da fallen zum Beispiel auch jegliche Konzertveranstaltungen oder Reisebuchungen darunter. Es gibt nicht auf alles automatisch ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Da muss man sich genau anschauen: Wann kann ich zurücktreten?“