Die Reisefreiheit ist prinzipiell nicht eingeschränkt. Es gilt diese Woche aber in Österreich noch die Lockdown-Regelung. Sprich: Man darf die eigene Wohnung nur aus bestimmten Gründen verlassen – ins Gasthaus gehen zählt dazu nicht, sagt die Juristin Christina Holzer-Weiss vom ÖAMTC Salzburg.
„Laut Auskunft des österreichischen Gesundheitsministeriums sind Aufenthalte im Ausland für einen Urlaub zulässig. Das setzt aber eine Übernachtung voraus. Ein kurzfristiger Aufenthalt in Deutschland, bei dem etwas konsumiert wird – ein Essen oder beim Einkaufen, wäre laut dem Gesundheitsministerium nicht zulässig.“
„Entscheidend ist, warum man die Wohnung verlässt“
Entscheidend ist aber laut Verfassungsjurist Peter Bußjäger von der Universität Innsbruck, aus welchem Grund man die eigenen vier Wände verlässt. Verlässt man seine Wohnung etwa in der Absicht, in Freilassing spazieren zu gehen – somit zur Erholung im Freien – so ist dies nach österreichischem Recht zulässig.
Kommt man in Deutschland dann auf die Idee, etwas in einem Gasthaus zu essen, ist auch das zulässig. In Deutschland gilt deutsches Recht. Und in der Realität sei es praktisch nicht kontrollierbar, aus welchem Grund man seine Wohnung ursprünglich verlassen hat, ergänzt der Verfassungsjurist.