Arbeitsplatz zu Hause mit Kaktus am Schreibtisch
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Coronavirus

3-G-Regel: Testen, wenn möglich, in der Freizeit

Seit 1. November gilt die 3-G-Regel am Arbeitsplatz. Das bedeutet nur Geimpfte, Getestete und Genesene dürfen den Arbeitsplatz betreten. Laut Arbeiterkammer müssen sich ungeimpfte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Freizeit testen lassen, wenn es zumutbar ist und es ein ausreichendes Angebot gibt.

Bis Mitte November gibt es noch eine Übergangsfrist. Wer in dieser Zeit keinen 3-G-Nachweis am Arbeitsplatz vorlegt, kann stattdessen durchgehend eine FFP2-Maske tragen. Das Land Salzburg baute außerdem das kostenlose PCR-Testangebot aus.

Mitte November könnten dann schon die erste Verschärfung in Kraft treten, kündigte Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) am Wochenende an. Statt 3-G könnten dann nur mehr 2,5-G gültig sein. Das heißt, Getestete müssen ein PCR-Testergebnis vorzeigen können, die Schnelltests gelten nicht mehr. Das ist laut Arbeitsminister Martin Kocher (ÖVP) aber noch nicht fix. Zuerst müsse der Gesundheitsminister die Verordnung ändern, betonte Kocher am Dienstag.

Freizeit oder Arbeitszeit – wann ist die „Testzeit“?

Auf die Frage, wann sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
testen lassen – in der Freizeit oder in der Arbeitszeit – antwortete Heimo Typplt, Arbeitsrechtsexperte der Arbeiterkammer Salzburg: „Wenn es zumutbar ist und wenn es ausreichend Angebote gibt, dann wird es in der Freizeit möglich sein müssen. Wenn nicht, dann würde aus unserer Sicht rechtlich ein Dienstverhinderungsgrund vorliegen, das heißt, dann kann ich es in der Arbeitszeit machen und dann muss es auch bezahlt werden.“

Für die Kontrollen der Nachweise ist in erster Linie der Arbeitgeber zuständig. Vom Bund heißt es, es würden Stichproben reichen. Bei Verstößen drohen Strafen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen bis zu 500 Euro, Unternehmen bis zu 3.600 Euro bezahlen.