Sonnenaufgang über Seilbahn in Kaprun
ORF.at/Christian Öser
ORF.at/Christian Öser
Wirtschaft

Saisonkarten: Anteilige Rückerstattung bestätigt

Skifahrer oder Snowboarder bekommen anteilig die Kosten für Saisonkarten des Winters 2019/20 rückerstattet, wenn sie wegen der CoV-Lockdowns die Karten nicht mehr nutzen konnten. Das hat nun das Landesgericht Salzburg in zweiter Instanz bestätigt, berichten die Salzburger Nachrichten.

Die Musterklage hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) als Vertreter für eine vierköpfige Familie gegen den Salzburger Liftverbund Ski Amade eingebracht. Im konkreten Fall bekommt der Käufer 24 Prozent des bezahlten Preises für die Saisonkarten zurück.

Noch Berufung beim Höchstgericht möglich

Bei dieser Familie hatte sich die vereinbarte Gültigkeit der Skisaisonkarte um 24 Prozent bzw. 49 Tage verkürzt. Der Berufungssenat am Landesgericht Salzburg urteilte nun, dass diese 24 Prozent des bereits gezahlten Ticketpreises an den Käufer zurückerstattet werden müssen. Ski amade muss daher 330 Euro an die vom VKI vertretene vierköpfige Familie aus Niederösterreich bezahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

„Es gibt die Möglichkeit einer ordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof innerhalb von vier Wochen“, erklärte Peter Egger, Sprecher des Landesgerichtes Salzburg.

Was geschah im konkreten Fall?

Bei dem Prozess ging es um die Frage, wer in Fällen höherer Gewalt den Schaden trägt. Am 2. Februar 2021 war am Bezirksgericht St. Johann im Pongau darüber in erster Instanz verhandelt worden. Egger hatte erklärt, dass das Ende September ergangene Urteil zweiter Instanz am 5. Oktober den Parteien zugestellt wurde: „Auch das Berufungsgericht urteilte, dass die am 16. März 2020 erfolgten pandemiebedingten Betriebssperren ein Ereignis höherer Gewalt darstellten.“

Nicht nur die Liftbetreiber seien von ihrer Betriebspflicht befreit worden, sondern auch die Nutzer von ihrer Entgeltzahlungspflicht für die Zeit ab dem 16. März.

Die Familie aus Niederösterreich hatte bei der Ski amade GmbH Skisaisonkarten für die Saison 2019/2020 erworben. Insgesamt zahlten sie dafür 1.754 Euro. Die Gültigkeit der Saisonkarte war vereinbarungsgemäß für den Zeitraum 12. Oktober 2019 bis 3. Mai 2020 festgelegt und hätte demnach 205 Tage betragen sollen.

Wegen der behördlichen Anordnungen mussten die Lift- und Pistenbetreiber am 16. März 2020 ihren Betrieb einstellen. Die Nutzungsdauer wurde daher um 49 Tage verkürzt. Das sind 24 Prozent des vorab festgelegten Gültigkeitszeitraums. Der VKI klagte für die Konsumenten die Ski amade GmbH auf Rückzahlung dieses aliquoten Anteils.

VKI: „Abfuhr für Bestimmungen mancher Skigebiete“

„Das Gericht stellt erfreulicherweise auch klar, dass der Rückersatzanspruch unabhängig davon ist, wie oft die Konsumenten die Saisonkarten bis zum vorzeitigen Saisonende genutzt haben“, erklärt Beate Gelbmann vom VKI: „Damit erteilt es auch den neuen Bestimmungen mancher Skigebiete eine Abfuhr, die nunmehr bei einer allfälligen Rückerstattung auf die tatsächlich genutzten Tage der Skigäste abstellen.“

Sie forderte den Liftverbund auf, den betroffenen Konsumenten den aliquoten Betrag zur Gänze zurückzuzahlen: „Den Betroffenen raten wir, nicht vorschnell etwaige Angebote von Skiliftbetreibern über eine nur teilweise Rückerstattung anzunehmen.“

Das Gericht habe hier eindeutig zugunsten der Skigäste entschieden. „Die Skigäste haben einen Anspruch auf Rückzahlung für die gesamte Schließzeit.“

Skigebiete passten AGB an

Salzburgs Skigebiete reagieren auf die Gerichtsurteile. Erich Egger, Sprecher der Salzburger Seilbahnwirtschaft, sagte am Mittwoch bei einer Präsentation der neuen Saisonkarten, dass man künftig auf das Kleingedruckte setze.

Jeder Skifahrer, der sich eine Jahres- oder Saisonkarte kaufen möchte, wird in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) informiert, dass ab vier Wochen Lockdown ein Teil der Summe rückerstattet wird. „Man hat im vergangenen Winter bereits vorgesorgt und die AGBs angepasst und nun noch einmal, deshalb gehe ich davon aus, dass diese Situation heuer nicht mehr eintreten wird“, sagte Egger.

Genaue Bedingungen

laut Seilbahnwirtschaft:

"Eine Rückerstattung wird laut Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gewährt, wenn während der Saisonlaufzeit von 9. Oktober 2021 bis 1. Mai 2022 in allen Regionen der Super Ski Card an mindestens vier Wochen kein Skibetrieb möglich war, und die Saisonkarten an weniger als 15 Tagen genutzt wurde.

Für den Zeitraum einer aktuellen oder vor dem Kauf stattgefundenen Schließung besteht kein Anspruch.

Die Höhe der Rückerstattung erfolgt auf Basis einer Amortisationsberechnung. Wurde die Saisonkarte an 15 oder mehr Skitagen genutzt, gilt diese als abgefahren bzw. amortisiert.
Wird eine Rückerstattung gewährt (siehe Frage 1), werden je genütztem Skitag € 53,- (Erwachsene) vom Kaufpreis abgezogen, die Differenz wird rückerstattet.

Bei einem Wahlabo werden nicht konsumierte Skitage aliquot rückerstattet.

Bei Mehrtagesskipässen erfolgt eine aliquote Rückerstattung der nicht genutzten Skitage.

Im Fall von Grenzschließungen oder Reisewarnungen wird keine Rückerstattung gewährt.

Als Skiverbund mit mehr als 90 Seilbahngesellschaften bieten sich den SuperSkiCard-Kunden jede Menge Möglichkeiten und Alternativen für eine flexible Wahl des Skigebietes. Die Schließung eines oder auch mehrerer Skigebiete – unabhängig von der Dauer der verordneten Schließung – tangiert weder den Betrieb noch die Öffnungszeiten der restlichen Skigebiete und damit auch nicht die grundsätzliche Nutzungsmöglichkeit der Super Ski Card. Das heißt, es wird keine Rückerstattung gewährt."