Fragen rund um „3-G-Regel am Arbeitsplatz“ und die Möglichkeit Ungeimpften das Entgelt im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne zu streichen, waren unter anderem Themen bei einer hochkarätigen Tagung von nationalen und internationalen Arbeitsrechtsexperten in der Edmundsburg in der Stadt Salzburg.
Nichtimpfung könnte als grob fahrlässig gedeutet werden
Der Salzburger Arbeitsrechtsexperte Walter Pfeil sieht eine Regelung wie in Deutschland wonach Ungeimpfte im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne keine Entgeltfortzahlung mehr erhalten in Österreich defacto bereits als gegeben an: „Es gibt, unabhängig von Corona, im Arbeitsrecht die Regelung, dass wenn man grob fahrlässig seine Arbeitsunfähigkeit verursacht, man seinen Entgeltfortzahlungsanspruch verliert.“ Unter gewissen Umständen könne er sich das auch vorstellen, wenn nicht alle Möglichkeiten wie zum Beispiel eine Impfung genutzt werden, so Pfeil.
„3-G-Regel“ am Arbeitsplatz bräuchte eigenes Gesetz
Aus Sicht des Arbeitsrechtsexperten könnten also Personen, die sich nicht impfen lassen, dann am Coronavirus erkrankt und in eine behördlich angeordnete Quarantäne müssen bereits jetzt ihre Entgeltanspruch verlieren, auch ohne Gesetzesänderung. Für die Einführung einer „3-G-Regel“ am Arbeitsplatz wiederum bräuchte es sehr wohl ein eigens Gesetz, so der Experte. Wichtig sei bei der Einführung der „3-G-Regel“ am Arbeitsplatz, dass die Tests weiter kostenfrei zur Verfügung gestellt werden müssen.
Impfpflicht für Teilbereiche vorstellbar
In Teilbereichen könnte sich Pfeil sogar eine strengere Regel vorstellen: „Ich halte das grundsätzlich möglich für Personen, die in exponierten Bereichen tätig sind wie Gesundheitsbereich, Pflege, körpernahe Dienstleistungen – dort wird man wahrscheinlich eine Impfung verlangen dürfen. Eine generelle Impfpflicht würde ich problematisch sehen.“ Nun sei jedenfalls die Bundesregierung als Gesetzgeber gefordert hier eine klare Vorgabe zu machen, so Pfeil.