Die Statue der Justitia am Obersten Gerichtshof (OGH) in Wien. (11.3.2014)
ROLAND SCHLAGER / APA / picturedesk.com
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Gericht

Kein privater Versicherungsschutz bei extremer Raserei

Raser auf heimischen Straßen müssen nicht nur mit höheren Strafen rechnen, in einem richtungsweisenden Urteil stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) jetzt auch klar, dass privater Versicherungsschutz entfällt, wenn der Unfall durch extreme Raserei ausgelöst wurde.

Anlass war ein schwerer Verkehrsunfall bei Saalfelden (Pinzgau). Ein inzwischen 25-jähriger Mann hatte sich mit einem zweiten Autofahrer im Oktober 2017 auf der B311 ein illegales Straßenrennen geliefert und dabei laut Gutachter mit mindestens 215 km/h seinen Konkurrenten überholt – in einem Tempo-80-Abschnitt mit Überholverbot.

Beim Einscheren nach dem Überholen krachte sein Fahrzeug gegen ein anderes Auto: Der 25-Jährige wurde lebensgefährlich verletzt, seine Freundin sitzt seither im Rollstuhl, vier weitere Beteiligte wurden ebenfalls verletzt, darunter auch eine schwangere Frau.

Strafrechtlich kamen beide Lenker mit bedingten Haftstrafen von einigen Monaten und unbedingten Geldstrafen von einigen tausend Euro davon. Das Oberlandesgericht Linz hatte dem vorbestraften Zweitangeklagten im Vorjahr den unbedingten Teil seiner Strafe sogar noch erlassen – unter anderem wegen der „überlangen Verfahrensdauer“.

Horrorcrash Saalfelden Versicherung
Freiwillige Feuerwehr Saalfelden
Horrorcrash im Oktober 2017 bei Saalfelden.

Unfalllenker forderte 60.000 Euro Entschädigung

Wegen seiner Verletzungen, die 30 Operationen nach sich zogen und zu einer 70-prozentigen Invalidität des Unfalllenkers führten, forderte dieser von seiner privaten Unfallversicherung knapp 60.000 Euro Entschädigung für die erlittenen Gesundheitsschäden.

Und damit blitzte er jetzt endgültig ab. Der Kläger hatte argumentiert, er sei nur wegen zweier Fahrlässigkeitsdelikte strafrechtlich verurteilt worden, daher sei die Versicherung zur Deckung seines erlittenen Schadens verpflichtet.

Der OGH urteilte allerdings: Nach den Allgemeinen Bedingungen für Unfallversicherungen aus dem Jahr 2012 „ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Unfall bei einer strafbaren Handlung eintritt, die vorsätzlich durchgeführt oder versucht wird“. Eine gerichtlich strafbare Handlung sei außerdem nicht zwingend Voraussetzung für einen Risikoausschluss der Versicherung.