Impfstoff für Impfung wird mit Spritze aus Ampulle aufgezogen
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Coronavirus

Impfverweigerer kündigen? Experten uneins

In Salzburg sind Wirtschafts- und Arbeiterkammer sehr unterschiedlicher Meinung, ob man dem Arbeitgeber bekanntgeben muss, dass man gegen das Coronavirus geimpft ist und ob Impfverweigerung sogar ein Kündigungsgrund sein könnte.

Die Coronavirusimpfungen werden immer wieder als wichtiger Schritt zur Bekämpfung der Pandemie und zur Rückkehr auch in die Arbeits-Normalität gesehen. Eine diesbezügliche Impfpflicht will die Politik aber nicht einführen.

Impfverweigerer: Kündigung für WK „letztes Mittel“

Trotzdem könne es für Impfverweigerer am Arbeitsplatz unter Umständen eng werden, sagt Lorenz Huber, Arbeitsrechtsexperte der Salzburger Wirtschaftskammer. Denn der Dienstgeber sei ja zum Schutz von anderen Mitarbeitern und Kunden verpflichtet: „Es gibt in Zusammenhang mit der Weigerung, eine Impfung duchzuführen, auch keinen gesetzlich normierten Kündigungsschutz. In den Fällen, in denen andere Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel Homeoffice, die Verrichtung der Arbeit in einem Einzelbüro oder die Aufstellung von Plexiglas-Trennwänden nicht möglich sind, wird als letztes Mittel wohl auch der Ausspruch einer Kündigung in Betracht kommen können.“

Heimo Typplt, Arbeitsrechtsexperte bei der Salzburger Arbeiterkammer, sieht das anders: „Wenn ich als Kündigungsgrund die Nicht-Impfung angebe, dann Nein. Es würde dem Dienstgeber sogar auf die Füße fallen, wenn er das als Begründung hernimmt. Denn das wäre möglicherweise ein Anfechtungsgrund wegen einer Motivkündigung.“ Allerdings sei eines auch klar, ergänzt Typplt: „In Österreich brauche ich keinen Kündigungsgrund. Jeder Dienstgeber kann seine Dienstnehmer grundlos kündigen, er muss nur die Kündigungsmodalitäten, die Kündigungsfristen und -termine einhalten.“

Diskussion: Impfverweigern als Kündigungsgrund?

Impfung bekanntgeben? Für AK „keine Verpflichtung“

Darüber, ob Arbeitnehmer ihren Impfstatus im Betrieb bekanntgeben müssen, sind Arbeiterkammer und Wirtschafstkammer unterschiedlicher Meinung: „Es gibt keine Impfpflicht. Damit gehen auch den Dienstgeber meine Gesundheitsdaten nichts an“, betont AK-Experte Typplt. Zwar würden es viele Dienstnehmer „für sinnvoll halten“, im Betrieb ihren Impfstatus anzugeben, „aber eine rechtliche Verpflichtung gibt es nicht.“

Wirtschaftskammerjurist Huber sieht das anders: „Die Frage nach dem Impfstatus wird – anders als zum Beispiel die Frage nach einer Schwangerschaft – als zulässig anzusehen sein. Man darf nicht vergessen: Es handelt sich hier um eine hochinfektiöse Krankheit, die mitunter auch zum Tod führen kann.“ Für die heimischen Unternehmen seien Kündigungen wegen verweigerter Impfungen derzeit aber kein Thema, heißt es aus der Wirtschaftskammer. Vordringlich gehe es eher um die Beschaffung von Impfstoff, um möglichste viele Mitarbeiter impfen zu können.

WU-Arbeitsrechtler: Arbeitgeber kann einfordern

Der Arbeitsrechtler Franz Marhold von der Wirtschaftsuniversität (WU) Wien sah dagegen im Ö1-„Morgenjournal“ am Freitag schon eine Verpflichtung der Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber auf Verlangen über ihren Impfstatus Auskunft zu erteilen – mehr dazu in Arbeitsrechtler: Arbeitgeber kann Info zu Impfstatus einfordern (news.ORF.at; 14.5.2021).

Der Ansicht von Marhold widerspricht aber Bianca Schrittwieser, Leiterin des Arbeitsrechts in der AK: „Diese Angstmache ist völlig kontraproduktiv. Solange es kein Impfangebot für alle ArbeitnehmerInnen gibt, sind solche Diskussionen nichts anderes als der Versuch, Druck in der Arbeitswelt aufzubauen.“ Mehr dazu in Impfstatus bekanntgeben: AK warnt vor Angstmache (news.ORF.at; 14.5.2021).