Die Drogeriemarktkette kämpft seit Jahren für eine Aufweichung des Apothekenmonopols. Das Unternehmen ist der Ansicht, dass dieses gegen das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verstößt. Den öffentlichen Interessen des Patientenschutzes, der Arzneimittelsicherheit, der Gesundheit sowie des Konsumentenschutzes könnte nämlich auch durch Drogisten entsprochen werden.
Ein Apothekenvorbehalt sei laut dm unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig, auch Drogisten könnten Beratung zu rezeptfreien Medikamenten anbieten.
„Apothekenvorbehalt kein Eingriff in Erwerbsfreiheit“
Der VfGH sieht das aber anders und veröffentlichte am Dienstag seine Erkenntnis. Der Apothekenvorbehalt dient demnach mehreren im öffentlichen Interesse liegenden Zielen, dazu zählt etwa die Sicherstellung einer funktionierenden Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln, zudem unterliegen Apotheken zahlreichen öffentlich-rechtlichen, standes-und disziplinarrechtlichen Verpflichtungen, die sicherstellen sollen, dass dieses Ziel auch tatsächlich erreicht wird.
Der Apothekenvorbehalt stellt daher keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit und keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar. Die Apothekerkammer sieht darin eine richtungsweisende Entscheidung.