Zugunfall in Seekirchen bei der Seeburg Westbahn-Garnitur verunglückt
ORF/Arnold Klement
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Verkehr

Bahnunfall Seekirchen: Millionenschaden

Mindestens eine Mio. Euro beträgt laut ÖBB der Schaden, der letzten Montag durch den Crash eines Lkw mit einem Zug der privaten Betreibergesellschaft Westbahn entstand. Gleise und Schranken müssen erneuert, Passagiere entschädigt werden. Wer zahlen muss, das ist noch unklar.

Die Bundesbahnen sind Besitzer und Erhalter der Gleise. Sie würden diese Kosten nicht tragen, die durch andere Akteure verursacht worden seien, sagt ÖBB-Sprecher Robert Mosser. Das sei wie bei einem Verkehrsunfall: „Der Verursacher wird in die Haftung genommen bzw. dessen Versicherung.“

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Nach dem Zugunfall am Montag in Seekirchen (Flachgau) ist die Westbahnstrecke zwischen Straßwalchen und Hallwang weiter nur eingleisig befahrbar. Es ist weiter mit zahlreichen Verspätungen und Zugausfällen zu rechnen.
ORF/Mariella Treml
Nach dem Zugunfall am Montag in Seekirchen (Flachgau) ist die Westbahnstrecke zwischen Straßwalchen und Hallwang weiter nur eingleisig befahrbar. Es ist weiter mit zahlreichen Verspätungen und Zugausfällen zu rechnen.
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Nach dem Zugunfall am Montag in Seekirchen (Flachgau) ist die Westbahnstrecke zwischen Straßwalchen und Hallwang weiter nur eingleisig befahrbar. Es ist weiter mit zahlreichen Verspätungen und Zugausfällen zu rechnen.
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Nach dem Zugunfall am Montag in Seekirchen (Flachgau) ist die Westbahnstrecke zwischen Straßwalchen und Hallwang weiter nur eingleisig befahrbar. Es ist weiter mit zahlreichen Verspätungen und Zugausfällen zu rechnen.
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Entschädigungen für Verspätungen

Alle Bahnpassagiere, die durch die Sperre der Unfallstelle und den Schienenersatzverkehr mit großer Verspätung an ihre Ziele kamen, haben Ansprüche auf Geld als Entschädigung. Das gilt auch, wenn der Zugbetreiber keine Schuld am Unfall haben sollte. Thomas Flöckner vom Konsumentenschutz der Salzburger Arbeiterkammer sagt, ab einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten habe man Anspruch auf 25 Prozent des Ticketpreise: „Die Hälfte des Preises bekommt man bei Verspätungen ab 120 Minuten.“

Frist von vier Wochen

Wer die Entschädigung beantragen will, muss seine Verspätung schriftlich nachweisen und beim Bahnbetreiber einreichen. Innerhalb von vier Wochen muss laut Gesetz das Geld rückerstattet sein. Andernfalls könne man sich an die Schlichtungsstelle des Verkehrsministeriums wenden, sagt Flöckner.

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