Chronik

Ex-Offizier bleibt in U-Haft: Spionage?

Mittwoch ist die Untersuchungshaft gegen den 71-jährigen Ex-Offizier des Bundesheeres wieder verlängert worden, der von 1992 bis 2018 für Russland spioniert haben soll. Sein Verteidiger legte Beschwerde ein.

Der Pensionist sitzt seit 30. November 2018 im Gefängnis. „Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr ist nach wie vor gegeben“, erläuterte der stellvertretende Sprecher des Landesgerichtes Salzburg, Andreas Wiesauer, gegenüber der APA das Ergebnis der Haftprüfungsverhandlung. Es besteht demnach die Gefahr, dass der Beschuldigte während des Verfahrens ein ähnliches Delikt begehen könnte. Die Untersuchungshaft wurde bis 26. August 2019 verlängert. Verteidiger Michael Hofer bringt dagegen eine Beschwerde beim Oberlandesgericht Linz ein.

Die Staatsanwaltschaft Salzburg ermittelt gegen den 71-Jährigen wegen des Vergehens des geheimen Nachrichtendienstes zum Nachteil Österreichs, des Verbrechens des Verrats von Staatsgeheimnissen sowie wegen vorsätzlicher Preisgabe eines militärischen Geheimnisses.

Festgenommen, freigelassen, wieder festgenommen

Der Beschuldigte wurde erstmals am 10. November 2018 festgenommen und in die Justizanstalt Salzburg gebracht. Eine Haft- und Rechtsschutzrichterin des Landesgerichtes Salzburg hatte ihn dann am 13. November aus der Verwahrungshaft entlassen, weil sie keine hinreichenden Haftgründe erkennen konnte. Doch nach einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft verhängt das Oberlandesgericht Linz neuerlich die U-Haft, worauf der Offizier am 30. November erneut festgenommen wurde.

Seither kämpft der Verteidiger des Pensionisten um seine Freilassung: Der Oberste Gerichtshof hat bereits eine Grundrechtsbeschwerde des Verteidigers gegen die U-Haft abgewiesen mit dem Hinweis, dass dem OLG kein Begründungsfehler unterlaufen sei. Nun hofft der Anwalt, dennoch beim Oberlandesgericht Gehör zu finden. Er werde am Donnerstag die Beschwerde einreichen, sagte er zur APA. Aus seiner Sicht bestehe keine Tatbegehungsgefahr. „Das ist unmöglich bei einem Pensionisten“, sagte Hofer.

Anwalt: 71-Jähriger wäre ohnehin enttarnt

Wenn der Salzburger tatsächlich ein Spion gewesen wäre, was dieser aber bestreite, dann wäre er als Informant ohnehin eine „tote Katze“, weil er ja enttarnt und aufgedeckt worden wäre, gab der Rechtsanwalt zu bedenken. Niemand würde von dem Mann Informationen mehr kaufen wollen, weil man sehr wohl wüsste, dass er überwacht werde. Der Gesetzgeber habe zudem festgelegt, dass die U-Haft nicht länger als sechs Monate dauern dürfe, außer es seien besondere Schwierigkeiten bei den Ermittlungen zu erwarten, erläuterte Hofer. „Dagegen wehre ich mich. Die Staatsanwaltschaft hat nichts vorgebracht, warum das so schwierig ist.“

Sein Mandant vertraue jedenfalls auf die Unabhängigkeit der österreichischen Justiz. „Er sagt, er hat zu keiner Zeit Staatsgeheimnisse verraten. Das würde seinen Überzeugungen, als Berufsoffizier den Staat zu schützen, widersprechen. Er hat seinen Beruf ergriffen, um seine Heimat zu schützen und ihr nicht zu schaden, und er sei dafür bereit, sein Leben dafür herzugeben.“

Staatsanwaltschaft: Ermittlungen umfrangreich

Ein Sprecher der Staatsanwaltschaft Salzburg wies im Gespräch mit der APA darauf hin, dass die Ermittlungen in der Causa sehr umfangreich seien. Dem Beschuldigten werde eine Tatbegehung über einen Zeitraum von knapp drei Jahrzehnten vorgeworfen. „Die Ermittlungen im Ausland sind im Rechtshilfeweg noch nicht abgeschlossen. Es muss auch eine umfangreiche Datenauswertung vorgenommen werden.“

Der Beschuldigte sei zudem seit seiner Festnahme nicht mehr bereit, mit der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft zu kooperieren – auf Anraten seines Verteidigers. Dass der 71-Jährige die Aussage verweigere, sei zwar sein Recht, erschwere aber die Ermittlungsarbeit, erklärte der Sprecher. Eine Aufarbeitung des Falles sei innerhalb von sechs Monaten nicht möglich gewesen. Die Ermittlungsmaßnahmen würden auch ständig neue Erkenntnisse hervorrufen, die zu weiteren Ermittlungen führten. Das Landesgericht Salzburg habe offenbar die Begründungen der Staatsanwaltschaft als ausreichend für eine Verlängerung der U-Haft erachtet.