Swap-Prozess: Raus will Freispruch oder neues Verfahren

Ex-Finanzreferent und Ex-LHstv. Othmar Raus (SPÖ) hat nun Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das gegen ihn verhängte Urteil im SWAP-Prozess eingebracht. Sein Anwalt fordert Freispruch oder ein neues Verfahren.

Raus war im Sommer nicht rechtskräftig wegen Anstiftung zur Untreue zu zwei Jahren teilbedingter Haft verurteilt worden. Dieses Urteil müsse aufgehoben werden, fordert nun der Anwalt von Raus. Die Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde wurde Mittwoch bei der Justiz eingebracht.

Es geht bei dem Verfahren um die Übergabe von Zinstauschgeschäften der Stadt Salzburg an das Land. Diese sollen laut Ersturteil für die Steuerzahler einen Schaden von mehreren Millionen Euro verursacht haben.

Verteidigung legt 50 Seiten vor

Die Rechtsmittelschrift umfasst rund fünfzig Seiten. Darin werden formale und materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe geltend gemacht, die Strafberufung richtet sich gegen die Höhe der verhängten Strafe. Was dem Anwalt sauer aufstößt: „Während das Gericht im gegenständlichen Fall fünf Monate benötigte, um das Urteil zu erstellen, gewährte es den Verteidigern eine Frist von lediglich zehn Wochen für die Rechtsmittelausführung.“ Diese Frist sei angesichts der Komplexität der Angelegenheit und des vom Gericht für sich beanspruchten Zeitbedarfs „unangemessen kurz“, kritisierte Ruhri.

„Urteil leidet an formellem Begründungsmangel“

Weiters bezeichnete der Verteidiger die Begründung zahlreicher wichtiger Feststellungen des Ersturteils als „inhaltlich nicht nachvollziehbar“. „Verwiesen wird etwa darauf, dass das Erstgericht ohne nähere Konkretisierung die Feststellung trifft, dass die Derivatverträge im Übernahmezeitpunkt einen negativen Barwert von gesamt zumindest drei Mio. Euro aufwiesen. Diese Annahme wird damit ‚begründet‘, dass nachfolgend ohne weitere Erklärung mehr als einhundert Aktenstellen aneinandergereiht angeführt werden. Diese Art der Begründung gerichtlicher Entscheidung macht es unmöglich, die Erwägungen des Gerichtes zu prüfen, sodass das Urteil in zahlreichen entscheidenden Fragen an einem formellen Begründungsmangel leidet.“

Was die Bestimmung der Untreue betreffe, so sei dies in rechtlicher Hinsicht ein äußerst komplexer Straftatbestand, erklärte Ruhri: „Damit dieser erfüllt ist, müssen zahlreiche Voraussetzungen gegeben sein. Dies betrifft den objektiven Sachverhalt und auch den Vorsatz der an den Abläufen beteiligten Personen. Die vom Erstgericht getroffenen Annahmen reichen nach den in der Nichtigkeitsbeschwerde dargelegten Gründen nicht aus, Dr. Othmar Raus die Begehung des Deliktes vorzuwerfen.“

Freispruch durch OGH angestrebt

Mit den Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde werde angestrebt, „dass der Oberste Gerichtshof Othmar Raus vom Vorwurf der Anstiftung zur Untreue freispricht, jedenfalls aber das Urteil aufhebt und die Rechtssache zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das LG Salzburg zurückverweist“. Die weiteren zeitlichen Abläufe seien schwer prognostizierbar. „Es ist davon auszugehen, dass eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht vor Jahresende ergehen wird“, meinte Ruhri.

Das Urteil des Schöffensenates am Landesgericht Salzburg wegen Untreue gegen insgesamt sieben Angeklagte - Ex-Bürgermeister Heinz Schaden (SPÖ), dessen Parteikollege Raus sowie fünf (Ex-)Beamte - wurde am 28. Juli 2017 verkündet. Schaden bekam eine Strafe von drei Jahren, davon ein Jahr unbedingt. Raus und Ex-Finanzabteilungsleiter Eduard Paulus erhielten jeweils zwei Jahre Haft, 18 Monate davon bedingt. Die anderen Angeklagten erhielten Haftstrafen zwischen drei Jahren, davon ein Jahr unbedingt, und der Mindeststrafe von einem Jahr bedingt. Einzig das Urteil gegen die damalige Budget-Referatsleiterin des Landes, Monika Rathgeber, die eine Zusatzstrafe von einem Jahr bedingt erhalten hatte, ist rechtskräftig.