Schlachthof-Arbeiter: EuGH-Anwalt greift in Streit ein

Ausländische Sozialversicherungsbescheinigungen sind bindend, auch wenn sie verspätet ausgestellt sind. Das betont der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs im Streit über ungarische Arbeiter des Salzburger Schlachthofes.

Fleischhacker in Schlachthof

APA/Franz Neumayr

Arbeiter im Salzburger Schlachthof

Es geht um einen Rechtsstreit zwischen der österreichischen und der ungarischen Sozialversicherung und Jobs von Schlachthofarbeitern in Salzburg. Diese Rechtsmeinung äußerte der EuGH-Generalanwalt am Mittwoch.

Der Salzburger Fleischverarbeiter Alpenrind lässt Rinderhälften von Mitarbeitern aus Ungarn zerlegen. Strittig ist, welcher Sozialversicherung diese Männer unterliegen.

Ungarische Kasse oder GKK zuständig?

Der ungarische Sozialversicherungsträger hat den Mitarbeitern sogenannte A1-Bescheinigungen ausgestellt, wonach die ungarische Sozialversicherung zuständig sei. Teilweise wurden diese Bescheinigungen rückwirkend ausgestellt -
auch in Fällen, in denen die Salzburger Gebietskrankenkasse schon die Pflichtversicherung nach österreichischem Recht festgestellt hatte.

Österreichs Höchstgericht verwies an EuGH

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat den Fall zur Klärung an den EuGH verwiesen. Nach Ansicht der Salzburger Gebietskrankenkasse sowie des Sozialministeriums kann die Bindungswirkung der ungarischen Sozialversicherung nicht absolut sein, sondern müsse auf dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit beruhen.

In einem anderen Rechtsstreit (C-359/16) hat der Generalanwalt des EU-Gerichts die Ansicht vertreten, dass ein nationales Gericht im Betrugsfall die Sozialversicherungsbescheinigung von in der EU entsandten Arbeitnehmern außer Acht lasse kann. Ein Urteil dazu wird kommenden Dienstag erwartet.