AK: „Kein generelles Recht auf Umtausch“
Für Konsumenten gebe es keinen grundsätzlichen rechtlichen Anspruch, dass Händler Produkte, die nicht passen oder nicht gefallen, umtauschen müssen, sagt Peter Niedermayr von der Konsumentenberatung der Salzburger Arbeiterkammer.
„Kauf ist Kauf und niemand kann so einen Kaufvertrag einseitig ändern. Es gibt kein gesetzliches Recht auf Umtausch. Man ist auf die Kulanz der jeweiligen Firma angewiesen. Wenn die Firma es sich wirtschaftlich leisten kann, dann kann sie ein solches Recht auch von sich aus gewähren. In diesen Fällen steht dann meist auf der Rechnung vermerkt, dass eine Rückgabe oder ein Umtausch binnen 14 Tagen nach Kauf der betreffenden Ware möglich ist“, erläutert Niedermayer.
Kassabon und Originalverpackung aufbewahren
Hilfreich für einen Umtausch sind auf jeden Fall der Kassabon und die Orginalverpackung. Sollte ein Produkt Mängel aufweisen, kann mit der Quittung nachgewiesen werden, wann und wo das Produkt gekauft worden ist.