Geschenke: Bei Kauf auch an Umtausch denken

Bei Weihnachtsgeschenken sollte man beim Kauf auch an die Möglichkeit eines Umtausches denken. Das rät die Konsumentenberatung. Denn ein Umtauschrecht des Käufers gibt es in Österreich nicht.

Umtauschen ist ein reines Kulanzverhalten des Unternehmens. Rechtlich hat der Kunde keine Handhabe, weil es das Recht auf Umtauschen in Österreich nicht gibt. Das sei oft ein Irrglaube in der Bevölkerung, sagte Bettina Pichler von der Konsumentenberatung der Arbeiterkammer Salzburg. „Wenn eine Umtauschmöglichkeit vorhanden sein soll, dann muss sie schriftlich vermerkt sein - entweder am Kassenbon selbst oder ich lass es mir an der Kassa mit Unterschrift und Stempel bestätigen, dass ich die Ware wieder umtauschen kann“, so Pichler.

Kassenbon aufheben und Preiszettel dabei lassen

Für einen Umtausch ist vor allem der Kassenbon wichtig. Damit hat der Händler die Bestätigung, dass die Ware auch in diesem Geschäft gekauft wurde, sagte Pichler. Außerdem sollte gerade bei Kleidung der Preiszettel an der Ware bleiben. „Bei Geschenken ist das etwas blöd. Bei Bekleidung ist es aber üblich, dass ich das zuhause probiere und den Preiszettel dabei lasse.“

Rücktrittsrecht bei Online-Käufen

Bei Weihnachtsgeschenken aus dem Internet gelten andere Regeln. Seit einigen Jahren gibt es das „Fernabsatzgesetz“, das den Käufer ein Rücktrittsrecht innerhalb von 14 Tagen einräumt. „Das ist die Möglichkeit, dass ich den Vertrag ohne Gründe widerrufen kann. Ich schicke die Ware zurück und bekomme dann mein Geld wieder“, erklärte die Konsumentenberaterin.

Unbefristete Gutscheine gelten 30 Jahre

Bei Gutscheinen muss man vor allem darauf achten, ob sie befristet oder nicht befristet sind. Unbefristete Gutscheine gelten 30 Jahre, befristete laufen am Tag der Frist ab. „Wenn ich den Gutschein zurückgeben möchte, dann muss das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart sein“, sagte Pichler. Auch die Übertragbarkeit beispielsweise auf einen anderen Namen muss schriftlich festgelegt werden - „weil üblicherweise ein Gutschein auf einen Namen ausgestellt werden kann und dann nur von dieser Person eingelöst werden kann“, so die Konsumentenschützerin.

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