Nachzahlung für finanziell schwache Familien

Laut Verwaltungsgerichtshof steht vielen Familien mit niedrigem Einkommen eine Nachzahlung an AMS-Familienzuschüssen zu. Die Beihilfe soll in den vergangenen Jahren nicht rechtskonform an den Mindestbezug angerechnet worden sein.

Laut Arbeiterkammer betrifft die Nachzahlung jene Familien, die in den vergangenen sechs Jahren AMS-Leistungen, wie Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe oder Weiterbildungsgeld bezogen haben, Familienbeihilfe bekommen haben oder unterhaltspflichtig waren und wenig verdient haben. Diese Familienzuschüsse wurden laut Verwaltungsgerichtshof nicht rechtskonform auf den Mindestbezug angerechnet. Damit könnten gerade Familien mit sehr wenig Einkommen nun Nachzahlungen erhalten. „Familienzuschläge dürfen nicht auf den Mindestbezug, zum Beispiel des Arbeitslosengeldes, angerechnet werden. Alle Betroffenen sollten überprüfen, ob sie Anspruch haben“, sagte AK-Präsident Siegfried Pichler.

In Salzburg womöglich 16.000 Menschen betroffen

Mehr als 16.000 Personen bezogen in Salzburg in den vergangenen Jahren auf Grund eines geringen Einkommens eine niedrige AMS-Leistung. Lag das Arbeitslosengeld eines Familienmitgliedes monatlich beispielsweise unter 883 Euro, dann wurde der Familienzuschlag noch als Bemessungsgrundlage dazu gerechnet. Nur jene Familien, die dann trotzdem noch unter dem Mindestbetrag von 883 Euro lagen, erhielten eine Aufstockung auf den Mindestbezug. Laut Verwaltungsgerichtshof dürfen Familienzuschläge aber nicht zum Mindestbezug nicht mitberechnet werden.

Die AK appelliert an die Eigenkontrolle der betroffenen Familien. Für Familienzuschläge ab Februar 2016 führt das AMS die Nachprüfungen durch. Für alle Ansprüche vor Februar 2016 bis zurück in den September 2010 müssen die betroffenen Familien selbst einen Antrag stellen - Online-Ratgeber AMS für betroffene Familien.

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