OGH: Flüchtlinge dürfen in Privatquartier bleiben
Eine Miteigentümerin des Hauses, in dem seit 1. Dezember 2015 die Flüchtlinge untergebracht sind, hatte auf Unterlassung geklagt und in erster Instanz am Salzburg Landesgericht zunächst recht bekommen: Die Richterin dort kam zu der Ansicht, dass die Zustimmung aller Hauseigentümer über die Unterbringung der Flüchtlinge erforderlich gewesen wäre. Schließlich hätten sich die Eigentümer auf eine Widmungsänderung einigen müssen.
Keine neue Widmung, keine Zustimmung nötig
Der Berufungssenat des Oberlandesgerichtes (OLG) Linz sah das anders: Es sei keine neue Widmung für das Flüchtlingsquartier notwendig. Schließlich sei in dem Gebäude schon davor Beherbergungsbetrieb erlaubt gewesen. Für das Flüchtlingsquartier sei keine genehmigungspflichtige Widmungsänderung erforderlich, entschied das OLG. Dieser Meinung schlossen sich jetzt die Höchstrichter.
Der Rechtsanwalt der Klägerin, Alexander Bosio von der Kanzlei Kinberger-Schuberth-Fischer in Zell am See, bezeichnete gegenüber der APA dieses endgültige Urteil als „unverständlich“. Das OLG Linz habe nämlich in einem Parallel-Prozess entschieden, dass der Betrieb des Chinarestaurants in der Wohnung der Klägerin in demselben Haus die Grenzen des Verkehrsüblichen übersteige und deshalb die Zustimmung der Miteigentümer des Hauses notwendig sei. Er könne es nicht nachvollziehen, warum es für das Restaurant einer Zustimmung der Miteigentümer bedürfe, für das Flüchtlingsquartier aber nicht, so Bosio.
Link:
- Brisantes Urteil gegen Flüchtlingsquartier (salzburg.ORF.at; 24.2.2016)