Vom Chef zum Urlaub gezwungen

Eine Salzburgerin hat sich jahrelang ihren Urlaub so gut wie gar nicht selbst einteilen können, sondern ist von ihrem Chef in Urlaub geschickt worden, wann es ihm gerade gepasst hat. Das sei „absolut nicht zulässig“, betont die Arbeiterkammer (AK).

Die Urlaubspraxis in dem Salzburger Handwerksbetrieb war laut AK besonders krass: Seit Jahren habe sich die Angestellte ihren Urlaub nicht selbst aussuchen können, sondern sei von ihrem Chef auf „Freizeit“ geschickt worden, wenn es ihm gerade gepasst habe, sagt Heimo Typplt von der Rechtsabteilung der AK: „Plante dieser kurzfristig einen Wochenendtrip, entließ er – ebenso kurzfristig – die ganze Belegschaft am Donnerstag und Freitag in den Urlaub.“

2015 nur drei Urlaubstage selbst ausgesucht

Nur drei Urlaubstage habe sich die Frau im Jahr 2015 selbst aussuchen können, so Typplt - und das, obwohl sie eine kleine Tochter hat. Deshalb hatte sie „gerade in der Ferienzeit keine Urlaubsmöglichkeit“.

Deswegen kam die Frau vor einigen Wochen „völlig verzweifelt“ zur AK-Rechtsberatung. Mittlerweile habe sie in dem Handwerksbetrieb gekündigt, ergänzt Typplt. Die AK prüft jetzt, ob es für die Frau eine Möglichkeit auf Schadenersatz gibt. Denn: „Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Urlaub. Wird dieses Recht gefährdet, dann setzt sich die Arbeiterkammer für die Betroffenen ein, im Ernstfall auch vor Gericht“, so AK-Präsident Siegfried Pichler.

Urlaubseinteilung nur in Absprache

Rechtlich sei die Sache eindeutig, betont der AK-Jurist Typplt: „Gemäß dem Urlaubsgesetz ist der geplante Urlaub zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu vereinbaren. Dabei ist einerseits zwischen den Erfordernissen des Betriebes und andererseits zwischen dem Erholungsbedarf des Arbeitnehmers abzuwägen.“ Es könne also weder der Arbeitgeber seinem Angestellten einen Urlaub vorschreiben noch könne der Dienstnehmer ohne Rücksprache mit dem Chef einfach auf Urlaub gehen.

Einzige Ausnahme von dieser Regel ist ein genereller Betriebsurlaub, in dem das Unternehmen komplett geschlossen wird. Allerdings dürfe so ein Betriebsurlaub nach einem Höchstgerichtsurteil maximal zwei Wochen pro Jahr betragen, damit die Dienstnehmer auch selbst noch nach eigenen Wünschen Urlaub nehmen können: „Eine Praxis, wie sie der Dienstgeber im konkreten Fall walten ließ, ist komplett unzulässig“, betont Typplt.

Vor Urlaubszeit „Dutzende“ Konfliktfälle pro Woche

Konflikte rund um die Urlaubsansprüche sind jedes Jahr eine großes Thema bei der AK-Rechtsberatung: „Vor Beginn der Urlaubszeit - zwischen April und Juni - haben wir da Dutzende Fälle pro Woche“, sagt Typplt. Meist gehe es darum, dass schon länger zugesagte und bereits gebuchte Urlaube später doch noch geändert werden sollen. Durch eine Intervention und Gespräche lasse sich aber meist eine gütliche Lösung finden, sagt der AK-Experte.

Allerdings macht Typplt auch eines klar: „Arbeitnehmer können ihre Chefs auch nicht vor vollendete Tatsachen stellen, zuerst eine Reise buchen und dann erst den Arbeitgeber darüber informieren.“ Am besten sei es, den gewünschten Urlaubszeitraum mit dem Chef schriftlich zu vereinbaren.

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