Zweitwohnungen: Vermietungsverbot beschränkt

Besitzer von Ferien- und Zweitwohnungen dürfen diese an Urlauber vermieten - sofern sie schon vor dem April 2009 als Fremdenzimmer genutzt wurden. Das entschied jetzt das Landesverwaltungsgericht.

Anlass war ein Fall in Flachau (Pongau): Dort hatte ein Engländer eine Strafe von der Bezirkshauptmannschaft St. Johann bekommen, weil er seine Zweitwohnung als Fremdenzimmer vermietet hatte. 3.000 Euro hätte der Brite als Strafe dafür zahlen sollen, dass er seine Flachauer Wohnung an andere Touristen weitervermietete.

Der Mann hatte die Vermietung bei der Gemeinde Flachau offiziell angemeldet, Ortstaxe und Tourismus-Abgaben wurden ordnungsgemäß bezahlt. Der Engländer war der Meinung, dass damit alles seine Ordnung hätte. Gegen die Strafe der Bezirkshauptmannschaft wegen Übertretung des Raumordnungsgesetzes erhob er deshalb Einspruch.

Zweitwohnsitze in Zell am See (Pinzgau)

ORF

Ferienwohnungen, die vor April 2009 vermietet wurden, dürfen auch weiterhin als Fremdenzimmer angeboten werden - das entschied das Gericht

Wegweisendes Urteil für ältere Wohnungen

Und tatsächlich wurde diese Strafe zu Unrecht verhängt, stellte das Landesverwaltungsgericht jetzt fest. Das aktuelle Raumordnungsgesetz greift nämlich erst seit dem April 2009 - und trifft damit hauptsächlich neue Wohnungen.

Wohnungen die schon vor 2009 weitervermietet worden waren, dürfen auch weiterhin als Fremdenzimmer genutzt werden. Juristen gehen davon aus, dass von diesem Urteil vor allem im Pinzgau und im Pongau eine beträchtliche Zahl älterer Wohnungen betroffen sein dürften. Wie viele das sind, steht noch nicht genau fest.

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