Fahrplan für die Landtagswahl
APA/Markus Leodolter
Der Stichtag ist ausschlaggebend dafür, in welcher Gemeinde gewählt, oder wo eine Wahlkarte angefordert werden muss. Die Wahlkarte berechtigt auch zur Briefwahl.
Zuständig ist jene Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis der oder die Wahlberechtigte am 21. Februar eingetragen ist.
Umzug, Zuzug, Übersiedlungen, Ausland
Wer zwischen 22. Februar und 5. Mai innerhalb des Landes Salzburg übersiedelt, muss in seiner früheren Heimatgemeinde wählen oder eine Wahlkarte holen. Wer in dieser Zeit aus einem anderen Bundesland zuzieht, darf bei der Landtagswahl nicht wählen.
Umgekehrt können Wahlberechtigte, die zwischen 22. Februar und 5. Mai in ein anderes Bundesland oder ins Ausland übersiedeln, bei der Landtagswahl in Salzburg noch ihre Stimme abgeben. Bei der Landtagswahl sind also alle Leute mit österreichischer Staatsbürgerschaft und Wohnsitz im Land Salzburg, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt. Auslandsösterreicher dürfen bei der Landtagswahl nicht wählen.
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- Suspendierung von Paulus aufgehoben (salzburg.ORF.at; 14.02.2013)