Schnell ändert Parteinamen

Der Name der Partei von Karl Schnell ist vorläufig verboten. Das Landesgericht Salzburg hat eine einstweilige Verfügung über den Namen FPS - Freiheitliche Partei Salzburg erlassen. Schnell hat darauf am Freitag einen neuen Namen seiner Partei bekannt gegeben.

Der ehemalige FPÖ- Landeschef Karl Schnell hat auf die einstweilige Verfügung des Landesgerichts Salzburg am Freitag gelassen reagiert: „Ich bin nicht zum Streiten da. Ich werde die Partei in ‚Freie Partei Salzburg‘ umbenennen. Das Logo FPS bleibt gleich“, sagte Schnell. Die Statuten würden ebenfalls gleich bleiben. Einen Rekurs gegen die gerichtliche Entscheidung werde er nicht einlegen.

Karl Schnell

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Karl Schnell will seine Partei jetzt „Freie Partei Salzburg“ nennen.

Schöppl: „Es gibt nur eine freiheitliche Partei“

Das Landesgericht Salzburg hat der Partei von Schnell die Verwendung des Begriffs „freiheitlich“ im Parteinamen verboten. Zufrieden darüber zeigte sich Salzburgs FPÖ- Landesparteiobmann Andreas Schöppl: „Diese Entscheidung, die nun im zweiten Anlauf gefallen ist, war aus rechtlicher Sicht von Anfang an nicht anders zu erwarten, denn es gibt nur eine FPÖ und nur eine freiheitliche Partei im Land“, sagt Schöppl.

Beide Gerichte stimmten FPÖ zu

Die FPÖ hat am 16. Juni beim Landesgericht Salzburg die Unterlassung des Namensbestandteiles „Freiheitliche“ in der Parteibezeichnung der Schnell-Partei begehrt, da ansonsten aufgrund einer Verwechslungsgefahr ein unwiederbringlicher Schaden in ideeller, politischer wie auch finanzieller Hinsicht entstehen könne. Die Bundespartei wollte auch eine einstweilige Verfügung erreichen.

Schöppl FPÖ Freiheitliche

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Salzburgs neuer FPÖ- Landesparteiobmann Andreas Schöppl sieht sich durch das Oberlandesgericht Linz und das Landesgericht Salzburg bestätigt.

Diese hatte das Landesgericht zunächst jedoch abgewiesen. Eine mögliche Verwechslung durch potenzielle Wähler nach einem mehrwöchigen Wahlkampf sei nicht nachvollziehbar, lautete eine der Begründungen. Auch liege die konkrete Gefahr eines „unwiederbringlichen Schadens“ nicht vor.

Die FPÖ brachte daraufhin einen Rekurs ein. Das Oberlandesgericht Linz und jetzt auch das Landesgericht Salzburg teilen die Auffassung des Klägers. Potenzielle Wähler könnten einer Verwechslung unterliegen oder zumindest eine Nahebeziehung der beiden konkurrierenden Parteien vermuten. Deshalb bestehe die konkrete Gefahr, dass die klagende Partei Wählerstimmen verliere.

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