Schülervertretungswahl: Wiederholung nötig
Einem Schulsprecher einer Berufsschule wurde fälschlicherweise ein AHS-Stimmzettel gegeben, den dieser auch ausfüllte und in die Wahlurne einwarf. Die Wahlkommission entdeckte den Fehler nach genauer Einsicht der Wahlunterlagen, laut denen es im AHS-Bereich eine Wahlbeteiligung von 100 Prozent gegeben hatte. Da aber nachweislich kein Wahlberechtigter des Wirtschaftskundlichen Gymnasiums anwesend war, ist eine Wahlbeteiligung von 100 Prozent rechnerisch unmöglich.
Wahltermin und Wahlort wird erst bekanntgegeben
Da nicht nachvollziehbar ist, welche der abgegebenen AHS-Stimmen von der nicht wahlberechtigten Person stammt, kann diese Stimme auch nicht für ungültig erklärt werden. Somit ist die Wahl für den AHS-Bereich gemäß §18 Abs. 3 des Schülervertretungsgesetzes für ungültig zu erklären und es ist eine Neuwahl durchzuführen. Der Wahltermin wird in nächster Zeit durch den Landesschulrat bekanntgegeben. Selbiges gilt für den Wahlort.

